Steuerrechtsurteile

Vorsteuerabzug setzt hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung in der Rechnung voraus



Eine Rechnung über "technische Beratung und Kontrolle im Jahr ..." berechtigt einen Unternehmer regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug, da sich die abgerechnete Leistung nicht identifizieren lässt. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Leistungsgegenstand anhand weiterer Angaben in der Rechnung oder ausdrücklich in Bezug genommener Geschäftsunterlagen genauer bestimmen lässt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie stellt Süßwaren her. Ihr einziger Gesellschafter war im Streitjahr 1996 die B-AG, eine Holding. Eine Niederlassung der B-AG stellte der Klägerin im Streitjahr folgende Rechnung aus:

"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir 100.000 DM zuzüglich 15 Prozent Mehrwertsteuer... Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto ...".


Die Rechnung enthielt keine weiteren Angaben zum Leistungsgegenstand und verwies diesbezüglich auch nicht auf bestimmte Geschäftsunterlagen. Auf der Rechnung war auch nicht der Geschäftsgegenstand der B-AG oder ihrer Niederlassung angegeben.


In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr zog die Klägerin die in dieser Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuer ab. Das Finanzamt folgte dem nicht und versagte den Vorsteuerabzug. Dies begründete es damit, dass die Klägerin eine Scheinrechnung vorgelegt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die Klägerin darf die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht hinreichend genau ist.


Unternehmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthält, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss zudem dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. In der Abrechnung kann zwar auch auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Diese müssen aber eindeutig bezeichnet sein.


Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Formulierung "technische Beratung und Kontrolle" lässt nicht auf einen konkreten Leistungsgegenstand schließen. Insbesondere das Attribut "technisch" bezeichnet eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Auch aus der Nennung der B-AG ergibt sich kein weiterer Hinweis auf die abgerechnete Leistung, da die Rechnung keine Angaben zum Unternehmensgegenstand der B-AG enthält.


Auch in zeitlicher Hinsicht ist eine hinreichende Konkretisierung nicht möglich, weil in der Rechnung pauschal für das gesamte Kalenderjahr abgerechnet wurde. Die Klägerin hat zwar im Laufe des Klageverfahrens Unterlagen zur näheren Leistungsbeschreibung vorgelegt. Diese können aber nicht berücksichtigt werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden ist.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.12.2008, Quelle: BFH PM Nr.122 vom 17.12.2008


(Meldung vom 2008-12-17)