Steuerrechtsurteile

Umsatzsteuerpflichtige Geschäftsveräußerung setzt Fortführung einer bereits ausgeübten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit voraus



Bei Grundstücksgeschäften kann die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zwar zu einer umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs.1a UStG 1999 führen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Erwerber aufgrund der Übertragung des vermieteten oder verpachteten Grundstücks eine bereits vom Veräußerer ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die im Dezember 1996 ein Grundstück von der Veräußerin erworben hatte. Gesellschaftszweck der Klägerin war die Vermietung und Verwaltung dieses Grundstücks. Ursprünglich wollte die Veräußerin auf dem Grundstück eine Gaststätte mit Bowlinganlage errichten und im eigenen Bestand halten. Vorbehaltlich der Fertigstellung hatte sei bereits mit der M. einen Mietvorvertrag abgeschlossen. Finanzielle Schwierigkeiten zwangen sie allerdings, das Grundstück noch vor dem ersten Spatenstich an die Klägerin zu verkaufen.

Die Veräußerin verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude abzureißen und die neue Gaststättenanlage zu bauen. Der mit M. abgeschlossene Mietvorvertrag wurde Bestandteil des Kaufvertrags. Der Kaufpreis belief sich auf 2,4 Millionen DM zuzüglich der Umsatzsteuer von 360.000 DM. Die Gaststätte wurde im August 1997 durch die M. eröffnet. Die Eigentumseintragung der Klägerin in das Grundbuch erfolgte am 17.12.1998.


Im Streitjahr 2000 erhielt die Klägerin von der Veräußerin eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2000 berücksichtigte das Finanzamt 360.000 DM als abziehbare Vorsteuer- und Kürzungsbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Umsatzsteuer ist für das Streitjahr 2000 ohne Berücksichtigung der Vorsteuerberichtigung in Höhe von 360.000 DM festzusetzen.


Bei Grundstücksgeschäften kann die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zwar zu einer umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs.1a UStG 1999 führen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Erwerber aufgrund der Übertragung des vermieteten oder verpachteten Grundstücks eine bereits vom Veräußerer ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. Hieran fehlt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern.


Selbst wenn die Veräußerin im Streitfall zunächst beabsichtigt haben sollte, das Grundstück mit einem Gastronomiekomplex zu bebauen, zu vermieten und im eigenen Bestand zu halten, war sie im Zeitpunkt der Veräußerung kein hinreichend verfestigtes Vermietungsunternehmen, das durch die Klägerin fortgeführt werden konnte. Hiergegen spricht bereits, dass nach dem der Grundstücksübertragung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein noch zu bebauendes Grundstück zu übertragen war und dass die Finanzierung der Gebäudeerrichtung nicht gesichert war.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-12-15)