Steuerrechtsurteile

BMF-Schreiben: Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Portfolioverwaltung



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2008 (- IV B 9 -S 7117-f/07/10003 – DOK 2008/0682415) zum Leistungsinhalt, zur Bestimmung des Leistungsorts und zur Anwendung der Steuerbefreiung bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung" Stellung genommen. Soweit das Urteil des BFH vom 11.10.2007 (Az.: V R 22/04) von den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens abweicht, soll es über den entschiedenen Fall hinaus nicht anwendbar sein.

Nach dem BMF-Schreiben gilt für die Portfolioverwaltung Folgendes:


  • Leistungsinhalt: Die das Portfolio verwaltende Bank erbringt eine einheitliche, auf Renditeerzielung ausgelegte Tätigkeit. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.

  • Leistungsort: Der Leistungsort dieser einheitlichen Leistung "Vermögensverwaltung" richtet sich nach § 3a Abs.1 UStG. Dagegen ist § 3a Abs.3, 4 Nr.6a UStG ist für die Ortsbestimmung bei einer Vermögensverwaltung nicht anzuwenden. Auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 56 Abs.1e MwStSystRL, wonach sich der Leistungsort in bestimmten Fällen bei "Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen" nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.

  • Steuerbefreiung: Die einheitliche Leistung "Vermögensverwaltung" ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr.8 e) UStG ist insoweit nicht anwendbar, weil die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften begünstigten Umsätzen gehört. Auch die Voraussetzungen von § 4 Nr.8 h) sind nicht erfüllt, da diese Norm nur die tatsächliche Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz erfasst. Im Übrigen gilt Abschn. 69 Abs.1 UStR 2008.

BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Az.: V R 22/04)
Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Az.: V R 22/04) befreit § 4 Nr.8h UStG auch die Leistungen eines außenstehenden Verwalters von der Umsatzsteuer. Das deutsche Umsatzsteuerrecht setze mit den Regelungen zum Leistungsort bei Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen in § 3a Abs.4 Nr.6a UStG das europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Abs.2 der 6. EG-Richtlinie) nicht zutreffend um, so der BFH.


Dieses Urteil ist nach dem BMF-Schreiben nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, soweit es von den vom BMF aufgestellten Grundsätzen abweicht.


Linkhinweise:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.12.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-12-16)