Steuerrechtsurteile

Administrative Tätigkeiten beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen sind umsatzsteuerpflichtig



Die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen ist nicht umsatzsteuerfrei, da das UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Gleiches gilt für den Vertrieb von Versicherungen. Der BFH stellt sich damit gegen wesentliche Grundsätze eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.10.2008.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war ab August 2003 für die T-AG als Handelsvertreter tätig. Nach dem Handelsvertretervertrag übertrug die T-AG dem Kläger die Vermittlung von Fonds der R-GmbH. Der Kläger sollte sich um die Vermittlung von Geschäften bemühen und war verpflichtet, das Interesse der T-AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.

Der Kläger hatte die ihm zugeordneten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der Produktinformationen der Firma fortlaufend über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Die Provision des Klägers für die durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bestimmte sich nach der Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten Fondsbeteiligung.


Aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger keine gemäß § 4 Nr.8f UStG 1999 steuerfreie Vermittlungsleistungen erbracht habe und erließ Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Der hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Die Leistungen des Klägers sind nicht als Vermittlungsleistungen gemäß § 4 Nr.8f UStG steuerfrei.


Zwar steht der Steuerfreiheit der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht bereits entgegen, dass er seine Leistungen gegenüber der T-AG, nicht aber gegenüber der R-GmbH erbrachte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei ist, da das UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Es liegt zudem auch keine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung vor, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss.


Unerheblich ist dabei, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nach einem am 09.10.2008 ergangenen BMF-Schreiben (- IV B 9 - S 7167/08/10001 - DOK 2008/0550948) steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte. Denn Leistungen sind auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind deshalb entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig.


Linkhinweise:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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  • Das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben vom 09.10.2008 finden Sie hier (PDF-Datei).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2008, Quelle: BFH PM Nr.120 vom 10.12.2008


(Meldung vom 2008-12-12)