Steuerrechtsurteile

Kosten für ein Toupet stellen regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung dar



Männer können die Kosten für ein Toupet auch bei krankheitsbedingtem Haarausfall regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld der Anschaffung mittels amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachweist, dass das Tragen des Toupets der Linderung oder Behebung einer - gegebenenfalls psychischen - Krankheit dient.

Der Sachverhalt:
Der im Streitjahr (2006) 65 Jahre alte Kläger leidet seit mehr als 30 Jahren an einer entzündlichen Haarausfallerkrankung und trägt deshalb ein Toupet. Bis zum Jahr 2000 übernahm seine Krankenkasse auf ärztliche Verschreibung alle zwei Jahre die Kosten für die Anschaffung eines neuen Toupets.

In den Jahren 2002 und 2004 erkannte das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Für das Streitjahr lehnte es dagegen die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Toupet ab und begründete dies damit, dass der Kläger nicht anhand eines vor der Anschaffung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen habe, dass der Erwerb des Toupets der Linderung oder Behandlung einer Krankheit diene.


Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass bei einer anerkannten Erkrankung die einmalige Vorlage einer ärztlichen Verordnung ausreichen müsse. Dem sei er nachgekommen, weil er seiner Steuererklärung die letztmalige ärztliche Verordnung eines Toupets aus dem Jahr 2000 beigelegt habe.


Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen des Klägers für das Toupet zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.


Außergewöhnliche Belastungen liegen gemäß § 33 Abs.1 EStG nur vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl mit ihm vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen. Diese Voraussetzungen sind zwar bei von der Krankenkasse nicht erstatteten Heilbehandlungskosten regelmäßig erfüllt. Nur vorbeugende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen dem Steuerpflichtigen aber regelmäßig nicht zwangsläufig im Sinn von § 33 Abs.1 EStG.


Um Missbräuche bei der Geltendmachung von Krankheitskosten zu vermeiden, ist regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes notwendig, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die jeweiligen Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat nicht mittels eines vor der Anschaffung des Toupets eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachgewiesen, dass das Toupet der Linderung oder Behebung einer - gegebenenfalls psychischen - Erkrankung wegen krankheitsbedingter Kahlköpfigkeit dient.


Ein solcher Nachweis ist auch allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Denn zum einen wird Kahlköpfigkeit bei Männern – zumal im Alter des Klägers – von der Gesellschaft nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen. Zum anderen werden psychische Erkrankungen üblicherweise nicht durch den Erwerb eines Toupets behandelt.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 11.12.2008


(Meldung vom 2008-12-11)