Steuerrechtsurteile

Anteilstausch: Veräußerungsbeschränkungen können wertmindernd zu berücksichtigen sein



Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften bemisst sich der Veräußerungsgewinn nach dem gemeinen Wert der Anteile. Bestehen Veräußerungsbeschränkungen, kann ein Abschlag vorzunehmen sein. Das gilt allerdings nur, wenn die Beschränkungen nicht nur die konkret beteiligten Kapitalgesellschaften, sondern allgemein für alle Verfügungsberechtigten gelten, weil sie im Wirtschaftsgut selbst angelegt sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 1997 sämtliche Anteile (100 Prozent) an der A-GmbH im Nennwert von 50.000 DM an die B-Deutschland-GmbH (B.) im Tausch gegen 180.000 nicht registrierte und deshalb nicht an der Börse notierte Stammaktien der amerikanischen Muttergesellschaft der B. Die Aktien konnten nach US-amerikanischem Recht ein Jahr lang nicht veräußert werden. Grund hierfür war die fehlende Registrierung.

Die Klägerin erklärte für das Streitjahr einen Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 5,7 Millionen DM, wobei sie im Hinblick auf die Veräußerungsbeschränkung einen erheblichen Abschlag zum Börsenkurs berücksichtigt hatte. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 8,8 Millionen DM fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Das FG hätte einen Wertabschlag berücksichtigen müssen.


Allgemein gilt, dass nicht an der Börse notierte Stammaktien gemäß § 11 Abs.2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Dieser bemisst sich regelmäßig nach dem Börsenkurs der börsenfähigen Aktien des Unternehmens. Besteht eine Veräußerungsbeschränkung, so ist grundsätzlich ein Wertabschlag vorzunehmen, es sei denn, die Veräußerungsbeschränkung ist in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet (§ 9 Abs.2 S.3, Abs.3 S.1 BewG).


Nach diesen Grundsätzen muss ein Bewertungsabschlag berücksichtigt werden, wenn der Grund für die Veräußerungsbeschränkung im Wirtschaftsgut selbst angelegt ist und damit für alle Verfügungsberechtigten gilt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Veräußerungssperre beruhte nicht maßgeblich auf den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten. Entscheidend hierfür war vielmehr die US-amerikanische Rechtslage. Die Veräußerungsbeschränkung betraf danach die Anteile selbst und hing nicht davon ab, wer diese Anteile hält.


Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, da dieses - von seinem Standpunkt aus konsequent - noch nicht geprüft hat, inwieweit ein Wertabschlag in Betracht kommt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-12-08)