Steuerrechtsurteile

Auch einstweilige Rechtsschutzverfahren können zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen werden ("Filmfonds")



Der BFH ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwar grundsätzlich selbst zur Tatsachenfeststellung berechtigt und verpflichtet. Er kann das Verfahren (hier: über die Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds) aber trotzdem zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das FG zurückverweisen, wenn die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die Eilbedürftigkeit der Sache der Zurückverweisung nicht entgegensteht.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein geschlossener Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Das Geschäftsmodell sah vor, dass der Fonds internationale Kinofilme im Wege der so genannten unechten Auftragsproduktion erstellen und verwerten lassen sollte. Mit der Herstellung der Filme sollten Produktionsdienstleister beauftragt werden. Sämtliche Rechte sollten dem Fonds zustehen. Die Produktionsdienstleister mussten eine Fertigstellungsgarantie abschließen. Die Verwertung der Filme sollte durch einen weltweit tätigen Lizenznehmer erfolgen.

Das Finanzamt erkannte die für die Streitjahre 2002 und 2003 von der Antragstellerin geltend gemachten Verluste größtenteils nicht an. Dies begründete es damit, dass der Fonds abweichend vom Prospekt nur 20 Prozent der Produktionskosten für Filmproduktionen verwendet habe. Die restlichen 80 Prozent seien bei einer Bank angelegt worden. Der Fonds könne deshalb in Höhe der verdeckten Kapitaleinlagen keinen Betriebsausgabenabzug beanspruchen. Entweder habe es sich bei den Produktions- und Lizenzverträgen um Scheingeschäfte gehandelt oder es läge ein Gestaltungsmissbrauch vor.


Die Antragsteller legten hiergegen Einspruch ein und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide ab und berief sich zur Begründung auf ein zwischenzeitlich ergangenes noch nicht rechtskräftiges Strafurteil, mit dem die beiden früheren Geschäftsführer der Klägerin wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt worden sind. Das Strafgericht war ebenfalls davon ausgegangen, dass nur 20 Prozent der Mittel als Herstellungskosten zu behandeln sind.


Auf die Beschwerde der Antragstellerin, die die Richtigkeit des Strafurteils bestritt, hob der BFH den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ernstlich zweifelhaft und ihre Vollziehung daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen ist.


Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen selbst unter den Bedingungen eines summarischen Verfahrens keine abschließende Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide treffen. So bedarf es insbesondere näherer Feststellungen dazu, welchen Inhalt die von der Antragstellerin mit ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträge hatten, ob danach von einer unechten Auftragsproduktion ausgegangen werden kann und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf den Gewinn der Antragstellerin gehabt hat.


Das Verfahren ist zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das FG zurückzuverweisen. Zwar hat der BFH in Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FG als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Er kann jedoch trotzdem die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das FG zurückverweisen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens der Zurückverweisung nicht entgegensteht.


Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus Gründen der größeren Sachnähe können die noch offenen Sachverhaltsfragen besser vom FG geklärt werden. Dieses wird neben den bestrittenen Grundlagen des Strafurteils auch prüfen müssen, ob die geltend gemachten Verluste selbst dann nicht anzuerkennen wären, wenn die Einlagen vollständig für Filmproduktionen eingesetzt worden sein sollten.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.12.2008, Quelle: BFH PM Nr.116 vom 03.12.2008


(Meldung vom 2008-12-03)