Steuerrechtsurteile

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für KG bei Verpachtung an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter



Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr.1 S.2 GewStG kann grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter nicht gewährt werden. Das gilt auch, wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Grundstücks-KG. Gesellschafter der Grundstücks-KG waren in den Streitjahren 1999 und 2000 die A-GmbH als Komplementärin und die Beteiligungs-KG als Kommanditistin. Die A-GmbH war am Vermögen der Grundstücks-KG nicht beteiligt. Das gesamte Vermögen der Grundstücks-KG hielt die Beteiligungs-KG, die auch am Gewinn und Verlust der Grundstücks-KG zu 100 Prozent beteiligt war. Die Beteiligungs-KG war außerdem zu 100 Prozent am Stammkapital der A-GmbH beteiligt.

Die Grundstücks-KG erwarb 1998 Grundbesitz. Dieser war an die GmbH zur Entnahme von Ton und zur Rückverfüllung verpachtet. Die Grundstücks-KG übernahm den Pachtvertrag, so dass die A-GmbH den Grundbesitz aufgrund eines Pachtverhältnisses mit der Grundstücks-KG nutzte.


Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das Finanzamt die für die Streitjahre von der Grundstücks-KG beanspruchte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen im Sinn von § 9 Nr.1 S.2 GewStG. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr.1 S.2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.


Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist gemäß § 9 Nr.1 S.5 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden.


An dieser Einschränkung scheitert das Begehren der Klägerin. Denn der Grundbesitz der Grundstücks-KG diente dem Gewerbebetrieb der A-GmbH, die Gesellschafterin der Grundstücks-KG war. Sie war als Komplementärin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch im Sinn von § 9 Nr.1 S.5 GewStG Gesellschafterin der Grundstücks-KG.


Zwar entfällt die erweiterte Kürzung nicht schon dann, wenn der Grundbesitz einer Grundstücksgesellschaft ganz oder zum Teil einer Kapitalgesellschaft dient, an der ein Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn eine Kapitalgesellschaft - wie im Streitfall - selbst Gesellschafterin der Grundstückspersonengesellschaft ist und den Grundbesitz für eigene Zwecke nutzt. Dies gilt für einen das Grundstück gewerblich nutzenden persönlich haftenden Gesellschafter auch dann, wenn er am Vermögen der Grundstückspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm auch kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft zusteht.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-11-27)