Steuerrechtsurteile

Fahrtkostenpauschale für politische Mandatsträger kann steuerfrei sein



Eine pauschale Reisekostenerstattung an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzender im Kreistag) kann auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem Finanzamt gemäß § 3 Nr.13 EStG steuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Kosten, müsste der Mandatsträger sie selbst tragen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären, und die Pauschale die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten nicht ersichtlich übersteigt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1997 Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender im Kreistag eines Landkreises in Niedersachsen. Er erhielt hierfür unter anderem eine pauschale Reisekostenvergütung in Höhe von 4.200 DM pro Jahr. Rechtsgrundlage hierfür war die Entschädigungssatzung des Landkreises, die auf § 6 des Bundesreisekostengesetzes und die diesbezügliche Verordnung Bezug nahm.

Das Finanzamt erfasste die Reisekostenvergütung bei den steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus selbständiger Arbeit. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Reisekostenpauschale gemäß § 3 Nr.13 EStG steuerfrei sei. Das FG wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerfreiheit nur auf Reisekostenvergütungen beziehe, die für tatsächlich gefahrene Kilometer abgerechnet worden seien. Auf die Revision des Klägers hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die pauschale Fahrtkostenerstattung gemäß § 3 Nr.13 EStG steuerfrei ist. Entgegen der Auffassung des FG ist die Steuerfreiheit allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern die Fahrtkosten pauschal erstattet bekommen hat.


Nach § 3 Nr.13 EStG sind unter anderem die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen steuerfrei. Mit dieser Vorschrift wird einerseits ein Vereinfachungszweck verfolgt. Sie rechtfertigt es andererseits aber nicht, solche Kostenvergütungen von der Steuer zu befreien, denen tatsächlich kein entsprechender Aufwand gegenübersteht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist daher dass mit der Kostenerstattung ein Aufwand abgegolten wird, der, müsste der Steuerpflichtige ihn selbst tragen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wäre.


Dem Vereinfachungszweck der Regelung entsprechend verlangt § 3 Nr.13 EStG vom Steuerpflichtigen keine Einzelnachweise der entstandenen Kosten. Vielmehr reicht der Nachweis aus, dass sich die Reisekostenerstattung am tatsächlichen Aufwand orientiert. Hierbei ist eine kleinliche Betrachtung zu vermeiden.


Im Streitfall fehlen bislang ausreichende Feststellungen dazu, ob die nach der Entschädigungssatzung des Landkreises nach Durchschnittskosten gewährte Pauschale auf ausreichenden und auch für den Kläger zutreffenden Ermittlungen beruhte und damit den tatsächlichen Aufwand des Klägers nicht ersichtlich übersteigt. Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen nachholen kann.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2008, Quelle: BFH PM Nr.114 vom 26.11.2008


(Meldung vom 2008-11-26)