Steuerrechtsurteile

Wegzug vom Arbeitsort aus privaten Gründen führt nicht zu doppelter Haushaltsführung



Wer ursprünglich am Arbeitsort gewohnt hat und seinen Hauptwohnsitz später aus privaten Gründen an einen anderen Ort verlegt, kann die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht als Werbungskosten abziehen. Eine privat motivierte Wohnsitzverlegung führt nicht zu einer im Rahmen des Werbungskostenabzugs anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung.

Der Sachverhalt:
Die Kläger, ein Ehepaar, wohnten und arbeiteten ursprünglich in A. Im Streitjahr zogen sie nach B., um näher bei ihren Eltern zu wohnen und diese unterstützen zu können. Während die Klägerin in B. eine neue Arbeitsstelle annahm, arbeitete der Kläger weiter in A., wo er die Woche über auch wohnte. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Kosten der Zweitwohnung in A. als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Aufwendungen der Kläger für die Zweitwohnung in A. sind nicht als Werbungskosten abziehbar.


Kosten einer doppelter Haushaltsführung sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn Wohn- und Arbeitsort gerade wegen der Berufstätigkeit auseinanderfallen. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige unter Beibehaltung seines Wohnsitzes aus beruflichen Gründen gezwungen ist, einen weiteren Wohnsitz zu unterhalten. Eine zum Werbungskostenabzug berechtigende doppelte Haushaltsführung liegt dagegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige - wie hier der Kläger - seinen Wohnsitz aus rein privaten Gründen von seinem Arbeitsort wegverlegt.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.11.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 13.11.2008


(Meldung vom 2008-11-25)