Steuerrechtsurteile

Schulgeld für private Modeschulen ist nicht als Sonderausgabe steuerlich abziehbar



Berufsbildende Schulen dienen schwerpunktmäßig der Ausbildung der Schüler auf einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein bildende Fächer in ihrem Lehrplan haben. Sie stellen somit keine allgemein bildenden Ergänzungsschulen dar, weshalb das für sie gezahlte Schulgeld auch nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Der Sachverhalt:
Die Tochter der Kläger besuchte eine private Berufsfachschule für Mode. Auf dieser Schule ist es möglich, in Vollzeitunterricht eine zweieinhalbjährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Modedesignerin zu absolvieren. Die dafür aufgewendeten Schulgeldzahlungen von monatlich 350 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug mit der Begründung ab, bei der besuchten Schule handele es sich nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule. Die Kläger waren hingegen der Ansicht, die Modeschule sei staatlich anerkannt. Nach dem Anerkennungsbescheid des Kultusministeriums sei der Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen worden, und eine solche erfülle auch den Tatbestand einer allgemein bildenden Schule.


Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Gründe:
Die Voraussetzung für den Schulgeldabzug bei den Sonderausgaben liegt nicht vor, weil die Modeschule im vorliegenden Fall nicht als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist.


Die Qualifizierung der Schule im Einzelfall ist nicht Sache der Finanzverwaltung, sondern der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder. Unter allgemein bildend sind vor allem diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.


Demgegenüber dienen berufsbildende Schulen schwerpunktmäßig der Ausbildung der Schüler auf einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein bildende Fächer in ihrem Lehrplan haben. Zu letzteren zählt auch die private Modeschule, die gezielt auf den Beruf des Modedesigners vorbereitet.


Entgegen der Ansicht der Kläger liegt in der Anerkennung als Ergänzungsschule nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule. Die steuerliche Begünstigung von Schulgeldzahlungen hinsichtlich der Ergänzungsschulen ist ausdrücklich auf allgemein bildende Schulen beschränkt. Gemäß der BFH-Rechtsprechung verstößt die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an andere Ergänzungsschulen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des GG.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.11.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 25.11.2008


(Meldung vom 2008-11-25)