Steuerrechtsurteile

Aufwendungen für den nebenberuflichen Besuch einer Fachoberschule sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig



Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen sind nur dann als Werbungskosten vollständig vom Einkommen abzugsfähig, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Zeitsoldat der Bundeswehr, der neben seinem Dienst eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung besucht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Zeitsoldat der Bundeswehr. Er besuchte neben seinem Dienst eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung. Sein Dienstherr gewährte ihm Fahrtkostenzuschüsse und nahm bei der Gestaltung der Dienstpläne auf den Schulbesuch des Klägers Rücksicht.

Die angefallenen Aufwendungen für die zusätzliche Schulausbildung wollte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung vollständig als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.


Die Gründe:
Der Kläger hat bezüglich seiner Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung keinen Anspruch auf einen Werbungskostenabzug.


Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen sind nur dann als Werbungskosten vollständig vom Einkommen abzugsfähig, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht. Der Kläger besuchte eine allgemeinbildende Schule. Er erwarb die Fachhochschulreife ohne Begrenzung an bestimmte Studiengänge oder Ausbildungsgänge, so dass es an einem konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit fehlte.


Darüber hinaus sind zwar bei so genannten Ausbildungsdienstverhältnissen, die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses aber hauptberuflich seiner Ausbildung widmen. Der Kläger befand sich jedoch nicht in einem Ausbildungsarbeitsverhältnis, weil er seinen militärischen Dienst ohne Einschränkungen weiterführte und die Fachoberschule in seiner Freizeit besuchte.


Zwar hatte der Arbeitgeber dem Kläger Fahrtkostenzuschüsse gewährt und bei der Gestaltung der Dienstpläne auf seinen Schulbesuch Rücksicht genommen. Das reicht allerdings nicht aus, um die Ausbildung des Klägers gegenüber seinem eigentlichen militärischen Dienst in den Vordergrund treten zu lassen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 13.11.2008


(Meldung vom 2008-11-21)