Steuerrechtsurteile

Die Einkünfte von Privatlehrern aus Schul- oder Hochschulunterricht können umsatzsteuerfrei sein



Die Einkünfte von Privatlehrern aus der Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht können nach Art. 13 Teil A Abs.1 j der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1990 in freier Mitarbeiterschaft für das Land Berlin als Privatlehrer tätig. In diesem Rahmen erteilte er an Volkshochschulen „Schularbeitshilfe“ und leitete Keramik- und Töpferkurse für Erwachsene. Die zugrunde liegenden Honorarverträge mit dem Land wurden jeweils mit halbjährlicher Laufzeit vor Beginn der jeweiligen Semester abgeschlossen. Die Verträge enthielten Klauseln, wonach kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet wurde. Die Honorare des Klägers wurden auf Stundenbasis berechnet, wobei keine Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungen oder Steuern einbehalten wurden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte des Klägers umsatzsteuerpflichtig seien, weil er selbständig tätig gewesen sei und keine Steuerbefreiung (zum Beispiel aus § 4 Nr.21 oder Nr.22 UStG) in Betracht komme. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied mit Urteil vom 14.6.2007 (Rs.: C-445/05), dass sich eine Steuerbefreiung unter Umständen direkt aus der Art. 13 Teil A Abs.1 j der Richtlinie 77/388/EWG ergebe. Daraufhin wies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Die Leistungen des Klägers können nach Art. 13 Teil A Abs.1 j der Richtlinie 77/388/EWG als "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" von der Steuer befreit sein.


Nach Ansicht des EuGH beschränkt sich der gemeinschaftliche Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Dieser Begriff schließe vielmehr auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob sich die Tätigkeiten auf Schul- und Hochschulunterricht bezögen.


Im Streitfall sind weitere Feststellungen erforderlich, um die Tätigkeiten des Klägers anhand dieser vom EuGH aufgestellten Grundsätze einstufen zu können. Dabei neigt der Senat zu der Auffassung, dass zwar die vom Kläger an einer Volkshochschule erteilte "Schularbeitshilfe" als Schul- und Hochschulunterricht im Sinn des Art. 13 Teil A Abs.1 j der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen sein könnte, nicht aber die vom Kläger geleiteten Keramik- und Töpferkurse, die eher den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben dürften.


Linkhinweise:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.11.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-11-29)