Steuerrechtsurteile

Auch Wochenend- und Ferienväter können Anspruch auf steuerlichen Entlastungsbetrag haben



Alleinstehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, können auch dann einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit 1.308 Euro im Jahr beanspruchen, wenn das Kind mit Nebenwohnsitz bei ihnen gemeldet ist und sich die Aufenthalte auf Wochenenden und Ferien beschränken. Das gilt allerdings nur, wenn sie für das Kind gleichzeitig einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beanspruchen können und der andere Elternteil nicht auch alleinstehend ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Vater, dessen Tochter sowohl bei ihm als auch bei seiner geschiedenen Frau lebt. Diese war im streitigen Zeitraum wieder verheiratet und lebte mit ihrem neuen Ehegatten zusammen.

Der Kläger beantragte den steuerlichen Entlastungsbetrag für alleinstehende Erziehungsberechtigte, den die Behörde ablehnte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.


Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.


Ein alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, hat Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit 1.308 Euro im Jahr, wenn er für das Kind gleichzeitig einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei ihm nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und sich die Aufenthalte auf Wochenenden und Ferien beschränken. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.


Anders wäre der Fall allerdings zu entscheiden gewesen, wenn die Mutter des Kindes ebenfalls alleinstehend gewesen wäre. Denn der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich nur einem Elternteil gewährt und die Mutter, in deren Haushalt die Tochter dauerhaft lebte, hätte insofern den Vorrang genossen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 13.11.2008


(Meldung vom 2008-11-24)