Steuerrechtsurteile

Rentenbesteuerung ist bei Selbstzahlern in der Regel verfassungsgemäß



Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz stellt jedenfalls dann keine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung dar, wenn in der Vergangenheit Rentenbeiträge größtenteils aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, die den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Rentenbeiträge überwiegend ohne Arbeitgeberbeiträge selber getragen hat.

Der Sachverhalt:
Der 77-jährige Kläger war Wirtschaftsprüfer und bezog im Streitjahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Während seiner aktiven Zeit hatte er zum Teil in erheblichem Umfang freiwillige Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und bezog deshalb Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, die Rente wie in den Vorjahren nach Maßgabe der so genannten Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr.1 S.3a EStG in Höhe von 27 bis 29 Prozent zu besteuern. Das Finanzamt unterwarf die Rentenzahlungen allerdings - entsprechend den seit 2005 geltenden Regelungen - mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung.


Der Kläger war der Ansicht, es liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor, da er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet habe. Außerdem müsse zugunsten von Rentnern, bei denen der Rentenbezug vor dem Jahre 2005 begonnen habe, der Grundsatz des Vertrauensschutzes eingreifen.


Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision zu.


Die Gründe:
Die Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers in Höhe von 50 Prozent entspricht der gesetzlichen Regelung.


Die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Renten mit einem geringeren Anteil als 50 Prozent sind nicht erfüllt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er in mindestens zehn Jahren Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet hat, die die Höchstbeiträge überstiegen.


Es liegt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor. Die Rentenzahlungen, die der Kläger jeweils in der Zeit vom Beginn des Rentenbezugs bis zum Ende des Jahres 2005 vereinnahmt hatte, unterlagen in so geringem Umfang der Besteuerung, dass die steuerfrei belassenen Rentenzahlungen die vom Kläger aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils deutlich überstiegen.


Außerdem greift im vorliegenden Fall auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers auf eine Weitergeltung der bisherigen Rentenbesteuerung muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung einer den Vorgaben des BVerfG entsprechenden Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge daraus zurücktreten.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.11.2008, Quelle: FG Münster PM vom 17.11.2008


(Meldung vom 2008-11-20)