Steuerrechtsurteile

Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber übernommene Geldbußen oder -auflagen regelmäßig als Arbeitslohn versteuern



Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße oder -auflage, so handelt es sich hierbei regelmäßig um Arbeitslohn. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Leistung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erbringt, der jeweils verfolgte betriebliche Zweck also im Vordergrund steht. Ist dies nicht der Fall, so kann der Arbeitnehmer die Zahlungen auch nicht als Werbungskosten abziehen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1997 Geschäftsführer der A-GmbH, an der er zu 20 Prozent beteiligt war. Im wurde vorgeworfen, durch das Umetikettieren von Waren gegen das Lebensmittelrecht verstoßen zu haben. Die Kreisverwaltung verhängte deshalb gegen ihn ein Bußgeld gemäß § 17 OWiG in Höhe von rund 17.000 DM. Das AG stellte das wegen desselben Vorwurfs gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren gemäß § 153a Abs.2 StPO unter der Auflage vorläufig ein, dass der Kläger eine "Geldbuße" in Höhe vom 62.000 DM an die Staatskasse zahlt.

Die A-GmbH übernahm sowohl die Geldbuße als auch die Geldauflage, ohne die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers zu behandeln. Als das Finanzamt hiervon erfuhr, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 und erfasste hierin die Zahlungen der A-GmbH als Arbeitslohn.


Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Übernahme der Geldbuße und -auflage im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse seiner Arbeitgeberin gelegen habe. Er hätte hierdurch aus Gründen der Gewinnmaximierung auch weiterhin zu einer großzügigen Handhabung lebensmittelrechtlicher Vorschriften angehalten werden sollen. Jedenfalls müssten die Geldbuße und die Geldauflage als Werbungskosten abgezogen werden, da sie beruflich veranlasst gewesen seien.


Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlungen der A-GmbH beim Kläger als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Zum Arbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dem Kläger ist in Höhe der übernommenen Geldbuße und -auflage ein geldwerter Vorteil zugeflossen. Die Arbeitgeberin des Klägers hat diese Leistungen auch "für die Beschäftigung" bei ihr gewährt und nicht etwa aus einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse.


Ein Vorteil wird nur dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgt betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Leistung überlagert wird.


Im Streitfall folgt ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin nicht schon daraus, dass der Kläger die Taten im Rahmen seiner Geschäftsführer-Tätigkeit begangen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Höhe der von der Arbeitgeberin übernommenen Zahlungen im Verhältnis zum Verdienst des Klägers, die für ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Leistung spricht. Entgegen dessen Auffassung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht im Interesse seiner Arbeitgeberin liegt. Diese dürfte vielmehr ein Interesse daran haben, dass ihre Geschäftsführer sich an Recht und Gesetz halten.


Der Kläger kann die von seiner Arbeitgeberin übernommene Geldbuße und -auflage auch nicht als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Nach dem OWiG verhängte Bußgelder sind nach § 4 Abs.5 S.1 Nr.8 S.1 EStG in Verbindung mit § 9 Abs.5 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar. Gleiches gilt gemäß § 12 Nr.4 EStG für Geldauflagen, soweit diese - wie hier - nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2008, Quelle: BFH PM Nr.108 vom 19.11.2008


(Meldung vom 2008-11-19)