Steuerrechtsurteile

Schuldzinsen für Ausbildungsdarlehen sind bei anschließender Anstellung im Ausland steuerlich nicht absetzbar



Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Infolgedessen werden Schuldzinsen für ein Darlehen zur Pilotenausbildung steuerlich nicht berücksichtigt, wenn eine anschließende Anstellung im Ausland (hier: Österreich) erfolgt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte eine Pilotenausbildung absolviert, die er mit einem Darlehen in Höhe von  62.000 Euro finanzierte. Die Ausbildung dauerte bis Ende Februar 2004. Seitdem ist er als Pilot bei einer österreichischen Fluggesellschaft in Tirol tätig und bezieht in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte der Kläger die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 4.396 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur 733 Euro. Es war der Auffassung, ein Schuldzinsenabzug komme nur bis zur Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit in Österreich in Betracht.


Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe der volle Schuldzinsenabzug zu. Seine Absicht, in Deutschland eine Anstellung zu finden, habe er nicht aufgegeben. Wegen der schlechten Arbeitsmarktsituation habe er in Deutschland keinen Arbeitsplatz gefunden. Die Tätigkeit in Österreich sei zur Erlangung von Berufserfahrung zwingend notwendig.


Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Gründe:
Der Kläger kann in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nicht in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.


Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei vorab entstandenen Werbungskosten - also solchen, die im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit anfallen - muss zur steuerlichen Berücksichtigung allerdings ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.


Infolgedessen sind die Zinsen Januar und Februar 2004 - wie vom Finanzamt ausgeführt - abzugsfähig, weil sie bis dahin mit einer auf die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen gerichteten Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben.


Demgegenüber besteht zu den steuerpflichtigen Einkünften, die der Kläger möglicherweise nach seiner Rückkehr nach Deutschland erzielen will, allenfalls ein nicht ausreichender mittelbarer und nur entfernter Zusammenhang. Ansonsten hängen die streitigen Werbungskosten wirtschaftlich mit Einkünften zusammen, die aus einer in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit erzielt wurden, die in Deutschland  nicht steuerpflichtig sind.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.11.2008


(Meldung vom 2008-11-14)