Steuerrechtsurteile

Zusammenveranlagung eines teils in Deutschland erwerbstätigen österreichischen Ehepaars richtet sich nach deutschem Steuerrecht



Die für die personelle Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs.3 S.2 EStG 2002 ist auch dann nach deutschem Recht zu ermitteln, wenn die Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat (hier: Österreich) zum Teil steuerfrei sind. Überschreiten die im ausländischen Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte danach die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute mit Wohnsitz in Kufstein/Österreich. Der Kläger bezog im Streitjahr 2003 Einkünfte aus einer in München ausgeübten nichtselbständigen Arbeit in Höhe von 25.371 Euro. Hinzu kamen sonstige Einkünfte in Höhe von 288 Euro, die in Österreich der Besteuerung unterlagen.

Die Klägerin war in Österreich erwerbstätig. Nach der dem Finanzamt in Deutschland vorgelegten Bescheinigung "EU/EWR" der Steuerbehörde Kufstein beliefen sich die Einkünfte der Klägerin, die in Österreich der Besteuerung unterlagen, auf 12.697 Euro. Diese Einkünfte wurden entsprechend dem österreichischen Einkommensteuergesetz allerdings nur mit einem Betrag von rund 10.775 Euro zur Einkommensteuer herangezogen.


Die Kläger beantragten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2003 die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 1a EStG 2002 nicht erfüllt seien, und erließ lediglich einen Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26, § 26b in Verbindung mit § 1a Abs.1 Nr.2 EStG 2002 lagen bei den Klägern nicht vor.


Gemäß § 1a Abs.1 Nr.2 EStG 2002 können zwar nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten zusammenveranlagt werden, wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs.1 EStG 2002 oder der "fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht" gemäß § 1 Abs.3 EStG 2002 erfüllt. Eine Zusammenveranlagung ist danach nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 Euro nicht übersteigen.


Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man berücksichtigt, dass von den bescheinigten Einkünften lediglich 10.775 Euro in Österreich steuerpflichtig waren. Denn bei unterstellter inländischer Besteuerung hätte die Klägerin Einkünfte in Höhe von 12.697 Euro erzielt, da nach deutschem Einkommensteuerrecht – im Gegensatz zum österreichischen Recht - Sozialabgaben nicht als Werbungskosten abziehbar und ein 13. und 14. Monatsgehalt nicht steuerfrei sind. Die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 S.4 EStG in der Fassung des JStG 2008 lagen daher nicht vor.


Die Kläger haben danach im Streitjahr insgesamt Einkünfte in Höhe von 38.356 Euro erzielt (25.371 Euro und 12.985 Euro). Davon unterliegen nur die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 25.371 Euro der inländischen Besteuerung. Damit liegt zum einen der Anteil der inländischen Einkünfte beider Ehegatten an den Gesamteinkünften unter 90 Prozent, zum anderen ist auch die absolute Grenze des § 1 Abs.3 S.2 in Verbindung mit § 1a Abs.1 Nr.2 S.3 EStG 2002 von 12.272 Euro überschritten.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-11-17)