Steuerrechtsurteile

Ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd fällt unter das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG



Das Halten eines preisgekrönten Rennpferdes entspricht typischerweise einem persönlichen, gegebenenfalls betrieblichen Repräsentationsbedürfnis und dient ähnlichen Zwecken im Sinn des § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG. Ein Aufwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 S.2c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR mit vier Gesellschaftern, die im Jahr 1991 zum Kauf eines Rennpferdes gegründet worden war. Im September 1995 erwarb sie ein zweites Rennpferd. Die Rennpferde wurden in einem Rennstall untergebracht, ausgebildet und trainiert. Einkommensteuerrechtlich lag unstreitig eine so genannte Liebhaberei vor.

Durch die Beteiligung an Pferderennen erhielt die Klägerin Rennpreise. Sie sah das Halten der Rennpferde als eine unternehmerische Tätigkeit an und gab für die Streitjahre 1991 bis 1995 Umsatzsteuererklärungen ab, in denen sie jeweils einen Vorsteuerüberschuss auswies.


Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Ausbildung und Pflege der Rennpferde sowie deren Teilnahme an Pferderennen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG fielen und dementsprechend ein Aufwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 S.2c UStG 1991/1993 vorliege.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Es liegt eine Aufwendungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 S.2c UStG 1991/1993 vor, weil die Tätigkeit der Klägerin unter das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG fällt.


Gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 S.2c UStG 1991/1993 liegt ein Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen (so genannter Repräsentationsaufwand) tätigt. Der Aufwendungseigenverbrauch setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt wurden. Für das umsatzsteuerrechtliche Abzugsverbot ist die einkommensteuerliche Behandlung irrelevant.


Ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd dient ähnlichen Zwecken im Sinn des § 4 Abs.5 S.1 Nr.4 EStG. Das Halten eines preisgekrönten Rennpferdes entspricht typischerweise einem persönlichen, gegebenenfalls betrieblichen Repräsentationsbedürfnis.


Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin überhaupt als Unternehmerin im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG tätig war. Unternehmer gemäß § 2 Abs.1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Art. 4 Abs.1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-11-14)