Steuerrechtsurteile

Betriebsveräußerer können auch bei Weiterbeschäftigung als Berater Begünstigungen nach dem EStG gelten machen



Eine Veräußerung im Sinn des § 16 EStG liegt auch vor, wenn der Übertragende nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs als selbständiger Unternehmer für den Erwerber tätig wird. Er darf allerdings seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how ab dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung nur noch im Interesse des Erwerbers nutzen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seinen Gewerbetrieb (Vertrieb von Klimasystemen) an einen Mitarbeiter verkauft. Wegen dessen Schwächen im kaufmännischen Bereich schlossen die beiden gleichzeitig einen Beratervertrag ab. Danach sollte der Kläger seine frühere Firma in allen Fragen der Unternehmensführung und Akquisition beraten. Als Vergütung war für die Jahre 2002 bis 2004 ein Honorar von jährlich 45.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.

Das Finanzamt gewährte dem Kläger für das Streitjahr 2002 weder den Freibetrag gemäß § 16 Abs.4 EStG noch behandelte es den Veräußerungsgewinn als außerordentliche Einkünfte im Sinn des § 34 EStG.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe nach der Veräußerung seine bisherige Tätigkeit nicht aufgegeben. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Berechnung der Einkommensteuer für 2002 muss unter Berücksichtigung eines gemäß §§ 16, 34 Abs.2 Nr.1 EStG zu begünstigenden Veräußerungsgewinns erfolgen.


Der Kläger hat sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen einschließlich des ganzen Kundenstamms an den Erwerber, seinen früheren Mitarbeiter übertragen. Damit hat der Kläger seine auf das veräußerte Betriebsvermögen bezogene unternehmerische Tätigkeit vollständig eingestellt.


Unternehmerinitiative hat der Kläger nur im Rahmen seines neu gegründeten Gewerbebetriebs "Beratertätigkeit" entfaltet. Auch das von ihm zu tragende Unternehmerrisiko bezieht sich nur auf diesen Betrieb. Seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how haben dem Kläger lediglich als Grundlage für seine Beratertätigkeit gedient. Er hat diese ab dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung nur noch im Interesse des Erwerbers genutzt.


Unschädlich ist auch die Zahlung eines vereinbarten erfolgsabhängigen Honorars, wenn dadurch der Gewinn des Erwerbers nur unwesentlich gemindert wird.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.11.2008, Quelle: BFH PM Nr.106 vom 12.11.2008


(Meldung vom 2008-11-12)