Steuerrechtsurteile

Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr führt zur Minderung der Körperschaftsteuer



Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinne für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Es ist konsequent, den Gedanken auf die zeitliche Zuordnung im Zusammenhang mit dem körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsel zu übertragen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG. In ihrer Hauptversammlung am 20.06.2000 war die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden. Der Abwicklungszeitraum sollte am 01.07.2000 beginnen. Zugleich wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2000 gebildet. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr sollte ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr sein und zum 31.12.2000 enden.

Am 12.06.2001 beschloss die Hauptversammlung der Klägerin eine Gewinnausschüttung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2000. Der Ausschüttungsbetrag in Höhe von rund 28,2 Millionen DM wurde nach Ablauf des Sperrjahrs ausgezahlt. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2000 machte die Klägerin die Herstellung einer Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 KStG 1999 geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es hielt § 27 KStG 1999 für nicht anwendbar, da die vorgenommene Ausschüttung nach dem Beginn der Liquidation der Klägerin erfolgt sei.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.


Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Minderung der Körperschaftsteuer nach Maßgabe des § 27 KStG 1999 liegen vor.


Gemäß § 27 Abs.1 KStG 1999 mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals und der sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von 30 Prozent ergebenden Steuer. Beruht die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, so tritt gemäß § 27 Abs.3 S.1 KStG 1999 die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt.


Im Streitfall sollte die beschlossene Ausschüttung für ein vom 01.01.2000 bis zum 30.06.2000 laufendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit für ein im Zeitpunkt des Beschlusses abgelaufenes Wirtschaftsjahr erfolgen. Damit sind auf der Basis des § 27 KStG 1999 die Voraussetzungen für eine im Streitjahr wirkende Herstellung der Ausschüttungsbelastung erfüllt, die zu einer Minderung der Körperschaftsteuer führt.


Gemäß § 11 Abs.4 S.3 KStG 1999 ist bei der Berechnung des Abwicklungsgewinns das Abwicklungs-Anfangsvermögen um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. Hierbei kann es sich zwar um eine "rein technische Einkommensermittlungsvorschrift" handeln. Ebenso ist richtig, dass die Regelung darauf abzielt, eine Minderung des Abwicklungsgewinns durch Ausschüttungen von vor der Abwicklungsphase erzielten Gewinnen zu verhindern. Dennoch zeigt sie, dass das Gesetz die Ausschüttung eines vor der Abwicklung erzielten Gewinns systematisch nicht der Abwicklungsphase, sondern den Vorjahren zuordnet.


Es ist nur konsequent, den Gedanken auf die zeitliche Zuordnung im Zusammenhang mit dem körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsel zu übertragen. Dem entspricht es, wenn Gewinnausschüttungen für im Jahr 2000 endende Wirtschaftsjahre den für dieses Jahr geltenden Rechtsfolgen unterstellt werden.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.11.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-11-11)