Steuerrechtsurteile

GmbH-Gesellschafter können verlorenes Sanierungsdarlehen als Anschaffungskosten vom Veräußerungsgewinn abziehen



Gewähren Gesellschafter der GmbH ein Sanierungsdarlehen, so gehört der Darlehensbetrag zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung. Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust daher einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs.3 S.3 GmbHG steht dem nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich mit der Aufnahme in der G-GmbH im Frühjahr 2000 verpflichtet, der Gesellschaft im Hinblick auf deren schlechte Liquiditätslage ein Darlehen in Höhe von 150.000 DM zu gewähren. In den nächsten Monaten geriet die GmbH weiter in die Krise. Der Kläger erklärte sich deshalb im Frühjahr 2001 bereit, ihr ein weiteres zinsloses Kurzdarlehen über 10.000 DM zu gewähren. Im Herbst 2001 schloss er zudem mit der Gesellschaft hinsichtlich der Darlehen eine Rangrücktrittsvereinbarung.

Die Insolvenz der Gesellschaft konnte dennoch nur mit Hilfe einer Übernahme aller Gesellschaftsanteile durch einen Dritten vermieden werden. Im Zuge dessen veräußerte der Kläger dem Dritten im November 2001 seine Anteile für eine DM und verzichtete auf die Rückzahlung der Darlehen mitsamt den Zinsen.


In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte der Kläger die verlorenen Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung geltend. Das Finanzamt weigerte sich, den Verlust einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.


Die Gründe:
Dem Kläger sind aus der Darlehensgewährung abziehbare nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe 160.000 DM entstanden.


Nach § 17 Abs.1,4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb grundsätzlich auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Aufwendungen auf die Beteiligung sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns abziehbar, wenn sie Anschaffungskosten darstellen. Zu den Anschaffungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Darlehen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, wenn und soweit sie Eigenkapital ersetzen weil der Gesellschafter sie in einem Zeitpunkt gewährt, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte.


Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat der GmbH die Darlehen bei Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft und damit in der Krise gewährt, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Damit liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Sanierungsgesellschafter gemäß § 32a Abs.3 S.3 GmbH ("Sanierungsprivileg") nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts unterlag, die Tilgungs- und Zinszahlungen auf das Darlehen also keiner Auszahlungssperre unterlagen und die Forderungen nicht nachrangig waren.


Diese Freistellung der Darlehen eines Sanierungsgesellschafters von den Beschränkungen des § 32a GmbH schließt nach dem Sinn und Zweck der Regelung den Steuerabzug nicht aus. Denn mit dem Sanierungsprivileg sollen Anreize für die Bereitstellung von Risikokapital und die Beteiligung an Sanierungen geschaffen werden. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Sanierungskapital gebende Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt würde.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2008, Quelle: BFH PM Nr.103 vom 05.11.2008


(Meldung vom 2008-11-05)