Steuerrechtsurteile

Vorsteuervergütungsanspruch ausländischer Unternehmen ist zu verzinsen



Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs.9 UStG 1993 in Verbindung mit §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" im Sinn des § 233a Abs.1 S.1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen. Das gilt auch, wenn die Zustimmung zur Steueranmeldung und damit zum Antrag auf Steuerfestsetzung erst aufgrund des Einspruchs gegen den Ablehnungsbescheid erteilt wird.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen und Gesamtrechtsnachfolgerin der C-GmbH, welche ebenfalls in Österreich ansässig war. Diese hatte beim Bundesamt für Finanzen (im Lauf des Verfahrens Bundeszentralamt für Steuern) im April 1999 die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 256.000 DM für den Vergütungszeitraum Januar bis März 1999 beantragt.

Das Bundesamt für Finanzen lehnte diesen Antrag zunächst ab. Auf Einspruch der C-GmbH wurde die Vergütung der Vorsteuerbeträge mit Änderungsbescheid vom 24.09.2003 antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die C-GmbH Einspruch mit der Begründung ein, dass eine Festsetzung von Erstattungszinsen unterblieben sei; hilfsweise beantragte sie den Erlass eines Zinsbescheides, was das Bundesamt für Finanzen verwarf.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Das Bundeszentralamt für Steuern ist verpflichtet, der Klägerin die Zinsen antragsgemäß festzusetzen. Entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin gemäß § 233a AO einen Anspruch auf Verzinsung ihres Steuervergütungsanspruchs gemäß § 18 Abs.9 UStG 1993.


Der Vorsteuervergütungsanspruch gemäß § 18 Abs.9 UStG 1993 ist - anders als der auf einer Umsatzsteuervoranmeldung beruhende Anspruch - nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.


Gemäß § 18 Abs.9 S.1 UStG 1993 kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die Vergütung der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG 1993 an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG 1993 und von § 18 Abs.1 bis 4 UStG 1993, in einem besonderen Verfahren regeln. Hiervon hat das BMF in §§ 59 ff. UStDV 1993 Gebrauch gemacht. Der Vergütungsantrag ist demnach gemäß § 18 Abs.9 S.3 UStG 1993 binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.


Der Unternehmer hat in dem auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellenden Vergütungsantrag die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist eine Steueranmeldung im Sinn des § 150 Abs.1 S.2 AO, die nach Zustimmung durch die Finanzbehörde gemäß § 168 S.1 und 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.


Unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Steueranmeldung und damit zum Antrag auf Steuerfestsetzung gemäß § 155 Abs.1 S.3 AO in Verbindung mit § 155 Abs.6 AO erst aufgrund des Einspruchs gegen den Ablehnungsbescheid erteilt wurde. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Steuererstattung ("negative Umsatzsteuer") ist eine Besonderheit des Umsatzsteuerrechts, die jedoch nichts daran ändert, dass Umsatzsteuer festgesetzt wird.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-31)