Steuerrechtsurteile

Steuerberatungskosten stellen keine als Sonderausgaben abziehbaren "dauernden Lasten" dar



Steuerberatungskosten stellten nach der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage keine als Sonderausgaben abziehbaren dauernden Lasten dar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Steuerberater eine laufende steuerliche Beratung vereinbart hat. Die dauernde Last muss nach der Systematik des Gesetzes mit einer Rentenverpflichtung vergleichbar sein. Diese Voraussetzung ist bei einem Steuerberatungsvertrag nicht erfüllt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie schlossen Ende 2005 einen Steuerberatungsvertrag ab, mit dem sie ihrem Steuerberater die Besorgung der Einkommensteuererklärung und eine laufende steuerliche Beratung übertrugen. Der Steuerberater sollte für Beratungsleistungen einen Stundenhonorar in Höhe von 150 Euro und im Übrigen eine den Sätzen der Gebührenordnung entsprechende Bezahlung erhalten. Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und sollte mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar sein.

Im Streitjahr 2006 erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften. Sie zahlten ihrem Steuerberater in diesem Jahr insgesamt 1.276 Euro, wovon rund 536 Euro auf die Anfertigung der Anlagen "N" und "V" entfielen. Die verbleibenden Steuerberatungskosten in Höhe von 740 Euro machten sie als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben steuerlich geltend.


Das Finanzamt folgte dem nicht und ließ den Betrag unberücksichtigt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, dass auf der Grundlage des Steuerberatungsvertrags ein Dauerschuldverhältnis mit ihrem steuerlichen Berater entstanden sei. Dieses diene auch der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Diese Pflicht könne angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts nur mit professioneller Hilfe ordnungsgemäß und vollständig erfüllt werden.


Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von den Klägern geltend gemachten Steuerberatungskosten zu Recht nicht als dauernde Lasten im Sinn von § 10 Abs.1 Nr.1a S.1 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (a.F.) anerkannt. Nach dieser Vorschrift waren auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben abziehbar.


Aus der Systematik der Vorschrift folgte, dass der Begriff der dauernden Last gegenüber dem Begriff der Rente den Oberbegriff darstellte und eine dauernde Last daher zumindest im Ansatz mit einer Rentenverpflichtung vergleichbar sein musste. Nach der BFH-Rechtsprechung war zudem erforderlich, dass die dauernden Lasten einem anderen gegenüber für längere Zeit - regelmäßig mindestens zehn Jahre – erbracht werden mussten. Hauptanwendungsfall waren insoweit anlässlich einer Vermögensübergabe (zum Beispiel: Vorwegnahme der Erbfolge) vereinbarte private Versorgungsleistungen.


Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Die finanziellen Verpflichtungen der Kläger aus dem Steuerberatungsvertrag waren nicht mit einer Rentenzahlung vergleichbar, zumal der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden konnte. Dass die Kläger aus diesem Vertrag möglicherweise viele Jahre lang zu Zahlungen an ihren Steuerberater verpflichtet waren, begründet noch keine dauernde Last. Denn dann hätten auch Mietzahlungen oder Kaufpreisraten steuerlich unbegrenzt abzugsfähig gewesen sein müssen, was offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck des Abzugstatbestands entsprach.


Der Hintergrund:
Seit dem 01.01.2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr insgesamt als Sonderausgaben, sondern nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Damit ist der Steuerabzug für private Steuerberatungskosten entfallen. § 10 Abs.1 Nr.1a S.1 EStG ist durch das JStG 2008 mit Wirkung zum 01.01.2008 dahingehend geändert worden, dass nur noch "auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen" als Sonderausgaben abziehbar sind.


Linkhinweis:
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FG Baden-Württemberg online


(Meldung vom 2008-10-27)