Steuerrechtsurteile

Aufwendungen für NLP- oder Supervisionskurse können als Werbungskosten absetzbar sein



Aufwendungen von Führungskräften für den Besuch eines NLP-oder Supervisionskurses sind regelmäßig als Werbungskosten absetzbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in den Streitjahren 1997 und 1998 bei der X-AG als Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblattes für Führungskräfte beschäftigt.

Sie nahm an vier Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren" (NLP) teil. Ziel der NLP-Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer. Konkret ging es um Interviewtechniken, die Vorbereitung und Durchführung von Seminaren, die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie die Organisationsentwicklung. Kursteilnehmer waren Führungskräfte aus verschiedenen Branchen. Die Klägerin ist nach dem Besuch der Kurse zur Abteilungsleiterin befördert worden.


In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre machte die Klägerin die Aufwendungen für die Kursteilnahme als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Kurse genau auf ihre beruflichen Aufgaben zugeschnitten gewesen seien. So müsse sie etwa Interviews mit Führungskräften und der Unternehmensleitung führen, Gruppengespräche organisieren und leiten sowie Artikel zum Thema Kommunikation schreiben.


Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Aufwendungen der Klägerin für den Besuch der NLP-Kurse sind als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.


Bildungsaufwendungen gehören zu den Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung wird indiziert, wenn der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Gleichzeitig bestehende private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.


Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall als Werbungskosten abziehbare Bildungsaufwendungen vor. Der Besuch der Kurse führte zu einer wertvollen Förderung und Verbesserung von Fähigkeiten, die die Klägerin für ihre tägliche Arbeit benötigte. Die gleichzeitig bestehenden privaten Anwendungsmöglichkeiten stehen als bloße Folge der Verbesserung der beruflichen Kommunikation dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Es lag auch ein homogener Teilnehmerkreis vor. Die Teilnehmer gehörten zwar unterschiedlichen Berufsgruppen an, sie hatten aber als Führungskräfte gleichgerichtete fachliche Interessen.


Außerdem stellen Fähigkeiten wie die Kommunikationsfähigkeit als Bestandteil der Sozialkompetenz ("soft skills") Schlüsselqualifikationen dar, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind. Dies zeigt gerade auch der Streitfall, da die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Klägerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hat.


Der Hintergrund:
In einem weiteren Urteil vom 28.08.2008 (Az.: VI R 35/05) hat der BFH entschieden, dass diese Grundsätze auch für den Besuch von Supervisionskursen gelten. In dieser Entscheidung hat der BFH außerdem darauf hingewiesen, dass auch ein Lehrgang, der sowohl Grundwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, beruflich veranlasst sein kann, wenn der Erwerb des Grundwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.


Linkhinweis:



  • Die beiden Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Für die Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI R 44/04 (NLP-Kurs) klicken Sie bitte hier.

  • Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI R 35/05 (Supervisionskurs) finden Sie hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.101 vom 29.10.2008


(Meldung vom 2008-10-29)