Steuerrechtsurteile

Echte Barlohnumwandlungen innerhalb von Ehegattenarbeitsverhältnissen sind als Betriebsausgaben absetzbar



Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne eine Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (so genannte echte Barlohnumwandlung), so sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt als GbR eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1995 bis 1999 neben etwa 20 anderen Angestellten auch die beiden Ehefrauen I. und G. der jeweils zur Hälfte an der Klägerin beteiligten Gesellschafter.

Die als Bürohilfe tätige G. vereinbarte mit der Klägerin, einen Teil ihres Barlohns in einen Anspruch auf Versicherungsschutz umzuwandeln und die Beiträge für die Direktversicherung im Sinn des § 1 Abs.2 S.1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 40b EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung pauschal lohnzuversteuern.


Nach einer Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt von einer Überversorgung der G. infolge der Prämienzahlungen aus und kürzte die von der Klägerin erklärten Betriebsausgaben entsprechend.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Prämienzahlungen der Klägerin zur Direktversicherung der G. in den Streitjahren sind im vollen Antragsumfang als Betriebsausgaben absetzbar.


Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (so genannte echte Barlohnumwandlung), so sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer so genannten Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dieselben Rechtsgrundsätze gelten auch bei dem hier vorliegenden Arbeitsverhältnis zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters.


Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann der G. beim Abschluss der Direktversicherung beherrschenden Einfluss auf die Klägerin hatte, weil die betriebliche Veranlassung der in den Streitjahren geleisteten Prämien auf die Direktversicherung - in jeweils voller Höhe - auch dann zu bejahen ist, wenn man einen solchen beherrschenden Einfluss unterstellt.


Die Versorgungssituation der Begünstigten G. steht dem ebenfalls nicht entgegen. Die Kriterien zur Prüfung der betrieblichen Altersversorgung von Ehegatten sind keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Ihre Heranziehung kann immer nur den Zweck verfolgen, in Zweifelsfällen anhand bestimmter indizieller Umstände die Abgrenzung des privaten vom betrieblichen Aufwand zu ermöglichen. Aufgrund der echten Barlohnumwandlung stand hier allerdings fest, dass die betrieblich ausgestaltete Alterssicherung durch den Leistungsaustausch im Arbeitsverhältnis und nicht im Privatbereich der Vertragsparteien veranlasst war.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-28)