Steuerrechtsurteile

Schmuggelware aus Drittländern unterliegt in Deutschland auch bei Import über andere Mitgliedstaaten der Einfuhrumsatzsteuer



Wer vorschriftswidrig unverzollte und unversteuerte Waren (hier: Zigaretten) aus einem Drittland nach Deutschland einführt, muss nicht nur den Zollbetrag, sondern auch Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Das gilt selbst dann, wenn die Ware über einen anderen Mitgliedstaat in die EU eingeführt und der Schmuggel lediglich beim Weitertransport durch Deutschland aufgedeckt wird. Denn das Recht zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist gemeinschaftsrechtlich mit dem Zollrecht verbunden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mehrere Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus einem Drittstaat mit seinem PKW in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland eingeführt. Beim Weitertransport der Ware nach Deutschland war er in eine Polizeikontrolle geraten, die den Schmuggel aufdeckte. Das beklagte Hauptzollamt setzte daraufhin gegen den Kläger für die aufgefundene Menge Zigaretten Einfuhrabgaben in Form von Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer fest.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG hinsichtlich der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer statt und wies sie im Übrigen ab. Auf die Revision des Beklagten hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage insgesamt ab.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht gegen den Kläger auch Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt. Zwar bestimmt das Gemeinschaftsrecht, dass eine Einfuhr vorliegt, wenn der jeweilige Gegenstand erstmals über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft hinweg in die Gemeinschaft verbracht worden ist. Hieraus folgt aber nicht, dass das Recht zur Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer nur dem Mitgliedstaat zusteht, über dessen Grenze die Ware in die EU eingeführt wurde. Vielmehr folgt die Befugnis zur Erhebung der Steuer grundsätzlich der Befugnis zur Zollerhebung.


Durch Art.10 Abs.3 Unterabs.2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie wird eine enge Verknüpfung des Rechts der Umsatzsteuer bei der Einfuhr mit dem Zollrecht angeordnet. Diese Vorschrift wird durch § 21 Abs.2 UStG dahingehend in deutsches Recht umgesetzt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle grundsätzlich sinngemäß gelten. Hierdurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen erhoben werden.


Dieser Gesetzeszweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt. Damit findet im Streitfall Art.215 ZK sinngemäße Anwendung, dessen Voraussetzungen das FG - hinsichtlich der Zollschuld - zu Recht als erfüllt angesehen hat. Da der Beklagte demnach berechtigt war, den auf die geschmuggelten Zigaretten entfallenden Zoll gegen den Kläger festzusetzen, gilt gleiches für die Einfuhrumsatzsteuer.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-24)