Steuerrechtsurteile

Finanzämter müssen steuerliche Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker begründen



Finanzämter müssen zwar im Regelfall nicht begründen, warum sie den Beschenkten und nicht den Schenker auf Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt aber, wenn der Schenker gegenüber dem Beschenkten die geschuldete Steuer übernommen hat und dem Finanzamt dies bekannt war. In diesem Fall bedarf die Inanspruchnahme des Beschenkten jedenfalls dann einer Begründung, wenn auch eine Steuerfestsetzung gegen den Schenker rechtlich möglich und wirtschaftlich Erfolg versprechend ist.

Der Sachverhalt:
Die im Streitjahr 1998 noch minderjährige Klägerin hatte von ihrem Vater (V.) Teilgeschäftsanteile an mehreren Kapitalgesellschaften unter der Auflage geschenkt bekommen, diese in eine zugleich errichtete BGB-Gesellschaft einzulegen. Im Schenkungsvertrag übernahm V. die geschuldete Schenkungsteuer. In der für die Klägerin abgegebenen Schenkungsteuererklärung teilte er zudem mit, dass die Schenkungsteuer von ihm getragen werde.

Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte ohne Begründung ihres Auswahlermessens Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg.


Die Gründe:
Der Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig, weil das Finanzamt die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen die Klägerin nicht begründet hat.


Grundsätzlich schulden sowohl der Schenker als auch der Beschenkte die Schenkungsteuer und sind dabei Gesamtschuldner. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Finanzamts, gegen welchen von beiden es die Steuer festsetzt. Dabei muss es im Normalfall eine Inanspruchnahme des Beschenkten nicht begründen, da es aufgrund des Wesens der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer regelmäßig gehalten ist, sich bei der Einforderung der Steuer zunächst an den Beschenkten zu halten.


Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Schenker – wie hier – im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer übernommen hat und dem Finanzamt dies bei Erlass des Steuerbescheids bekannt war. Eine solche privatrechtliche Vereinbarung ändert zwar nichts daran, dass auch der Beschenkte Steuerschuldner ist. In einem solchen Fall bedarf die Inanspruchnahme des Beschenkten aber regelmäßig einer Begründung, aus der die maßgeblichen Ermessenserwägungen des Finanzamts hervorgehen.


Eine Begründung ist in einem solchen Fall nur entbehrlich, wenn eine Steuerfestsetzung gegen den Schenker – etwa wegen Festsetzungsverjährung – nicht möglich oder wegen dessen wirtschaftlicher Situation wenig Erfolg versprechend ist. Hierfür ist im Streitfall allerdings nichts ersichtlich. Das Finanzamt hätte daher spätestens in der Einspruchsentscheidung die Gründe für die Festsetzung der Steuer gegen die Klägerin darlegen müssen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-22)