Steuerrechtsurteile

Mietleistungen einer Schwestergesellschaft können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen



Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes richten sich sowohl gegen die zwischengeschaltete Schwestergesellschaft als auch gegen den Gesellschafter selbst.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und bestand im Streitjahr 1996 noch in der Rechtsform einer GmbH. Beherrschender Gesellschafter mit 98 Prozent der GmbH-Anteile war X. Die Klägerin erwarb mit wirtschaftlichem Übergang zum 31.01.1995 ein mit einem Möbelhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück war an die S-GmbH vermietet, deren beherrschender Gesellschafter mit 95 Prozent der Anteile ebenfalls X. war. Das Mietverhältnis mit einem monatlichen Mietzins von 190.000 DM wurde von der Klägerin als Vermieterin übernommen.

Die S-GmbH zahlte die Mietzinsen bis November 1995. Mitte 1996 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Konkursverwalter stellte fest, dass X. der S-GmbH vor 1995 diverse Gesellschafterhilfen geleistet habe. Er machte gegenüber X. Ansprüche wegen nicht wirksam eingezahlter Stammeinlagen und wegen der Erstattung von Mietzahlungen seitens der S-GmbH geltend.


Die Klägerin bildete in ihrer aufgestellten Bilanz für das Streitjahr wegen drohender Ansprüche des Konkursverwalters der S-GmbH eine Rückstellung von rund 1,88 Millionen DM. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung an, rechnete dem Ergebnis der Klägerin jedoch im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheids für das Streitjahr den gleichen Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu. Die drohenden Ansprüche des Konkursverwalters seien allein durch das Gesellschaftsverhältnis zu X. veranlasst gewesen.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Es wertete die Belastung mit der drohenden Verbindlichkeit nicht als vGA. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Der Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts für das Streitjahr 1996 war rechtmäßig.


Die einkommensmindernde Rückstellung wegen möglicher Ansprüche des Konkursverwalters der S-GmbH wäre, wenn sie zu Recht gebildet worden wäre, durch außerbilanzielle Hinzurechnung des Rückstellungsbetrags gemäß § 8 Abs.3 S.2 KStG 1991 als vGA zu neutralisieren. Unter einer vGA ist eine Vermögensminderung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs.1 S.1 EStG 1990 in Verbindung mit § 8 Abs.1 KStG 1991 auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.


Der gesellschaftsrechtliche Tatbestand der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung ist im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als von X. beherrschte Gesellschaft der in der Krise befindlichen S-GmbH einen Gegenstand zur Nutzung überließ. Rechtsfolge ist, dass die auf schuldrechtlicher Ebene vereinbarte Gebrauchsüberlassung während der andauernden Krise bei der notleidenden Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird und ein vereinbartes Nutzungsentgelt (hier: der Mietzins) in diesem Zeitraum nicht eingefordert werden darf.


Gegen diese Durchsetzungssperre verstoßende Zahlungen der notleidenden Gesellschaft sind dieser entweder gemäß § 32b S.1 GmbHG oder entsprechend § 31 GmbHG zu erstatten. Das gilt auch, wenn - wie im Streitfall - die eigenkapitalersetzende Leistung nicht unmittelbar vom Gesellschafter, sondern von einer von diesem beherrschten Schwestergesellschaft erbracht wird. Die Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes richten sich dann sowohl gegen die zwischengeschaltete Schwestergesellschaft als auch gegen den Gesellschafter selbst.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-14)