Steuerrechtsurteile

Einziehung eines GmbH-Anteils führt frühestens mit zivilrechtlicher Wirksamkeit zu einem steuerrechtlichen Verlust



Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust im Sinn von § 17 EStG führen. Das ist in der Regel mit Zugang der Einziehungserklärung beim kündigenden Gesellschafter der Fall.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte als einer von zwei Gesellschaftern 50 Prozent der Anteile an der C-GmbH gehalten. Bei Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft konnte der Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen oder dessen Abtretung verlangt werden.

Der Kläger kündigte fristgemäß zum 31.12.1995. Wegen langwieriger Verhandlungen wurde der Gesellschaftsanteil des Klägers erst durch Gesellschafterbeschluss vom 10.09.1998 mit Wirkung vom 31.12.1995 gemäß § 34 Abs.2 GmbHG eingezogen. Im Mai 2000 teilte die GmbH dies dem Kläger mit.


Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 gemäß § 17 EStG erstmals den sich aus dem Ausfall der Stammeinlage ergebenden Verlust in Höhe von 12.783 Euro für das Streitjahr 1998. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Verlust nicht.


Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Der Kläger kann für das Streitjahr keine Berücksichtigung seines Verlustes aus der Einziehung seines Anteils an der GmbH beanspruchen.


Zwar gehört gemäß § 17 Abs.1 S.1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Zu einem Verlust im Sinn von § 17 Abs.2 EStG kann auch die Einziehung von GmbH-Anteilen führen.


Mit dem Einziehungsbeschluss vom September 1998 ist allerdings im Streitjahr kein Verlust im Sinn von § 17 Abs.2 EStG entstanden. Denn die Mitgliedschaft in einer fortbestehenden GmbH endet für den Kündigenden, wenn sein Anteil gemäß § 34 GmbHG eingezogen wird. Die Einziehung ist mit Zugang der Einziehungserklärung wirksam. Sie lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen, wenn sie sich nicht - wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen - bereits vor Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses gegenüber dem Geschäftsanteil verselbständigt haben.


Somit konnte die Einziehung des GmbH-Anteils des Klägers nicht vor Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses im Mai 2000 einen Verlust begründen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-13)