Steuerrechtsurteile

Vorlage an EuGH: Anforderungen an Unterschrift bei Anträgen auf Vorsteuervergütung sollen geklärt werden



Gemäß § 18 Abs.9 S.3 UStG in Verbindung mit § 150 Abs.3 AO ist der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge von dem Steuerpflichtigen "eigenhändig" zu unterschreiben und eine Vertretung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführte Muster verwendet dagegen nur den Begriff der "Unterschrift". Der BFH hat zur Klärung der unterschiedlichen Handhabungen den EuGH eingeschaltet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft. Sie beantragte eine Vergütung der Vorsteuerbeträge auf dem dafür in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen amtlichen Vordruck. Dieser sah in Feld 9 die "Eigenhändige Unterschrift und Firmenstempel" vor.

In einem Begleitschreiben wiesen die in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte der Klägerin, die in dem Vordruck auch als Zustellungsvertreter benannt waren, darauf hin, dass der Vergütungsantrag von ihnen im Auftrag der Mandantin unterzeichnet worden sei. Dem Schreiben war als Anlage eine von dem Vertretungsberechtigten der Klägerin ausgestellte "Vollmacht für das Vorsteuervergütungsverfahren" beigefügt. Die Rechtsanwälte waren darin bevollmächtigt, die Klägerin in anhängigen und anhängig werdenden Vorsteuervergütungsverfahren rechtsverbindlich zu vertreten.


Das beklagte Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass er entgegen § 18 Abs.9 UStG 2005 nicht eigenhändig unterschrieben sei.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin legte der BFH die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um die Frage klären zu lassen, ob die Unterschrift durch einen Bevollmächtigen ausreicht.


Die Gründe:
Die Sache wird dem EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt und das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.


Nach nationalem Recht hat die Klägerin keinen wirksamen Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge gestellt. Denn der am letzten Tag der Ausschlussfrist des § 18 Abs.9 S.3 UStG eingegangene Antrag war nicht "eigenhändig" im Sinn des § 18 Abs.9 S.5 UStG unterschrieben. Bei einer juristischen Person wie der Klägerin liegt die erforderliche eigenhändige Unterschrift demnach nur vor, wenn ihr gesetzlicher Vertreter unterschrieben hat. Im vorliegenden Fall hat aber weder ein gesetzlicher Vertreter unterschrieben, noch lag ein Ausnahmefall vor.


Das in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführte Muster zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3a der Richtlinie 79/1072 EWG  verwendet dagegen nur den Begriff der "Unterschrift". Dementsprechend wird in anderen Mitgliedstaaten der EU die Unterschrift durch einen Vertreter zugelassen.


Deshalb dient die Vorlage an den EuGH der Klärung der Frage, ob diese unterschiedliche Handhabung innerhalb der EU zulässig ist, und wenn nein, ob das deutsche Gesetz mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.93 vom 08.10.2008


(Meldung vom 2008-10-10)