Steuerrechtsurteile

Anteiliger Verlustvortrag fällt bei Teilbetriebsveräußerungen weg



Verluste, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, können mangels Unternehmensidentität nicht mehr mit Gewerbeerträgen späterer Veranlagungszeiträume verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben ist weiterhin uneingeschränkt möglich, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzurechnen sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie betrieb zunächst die Herstellung, Veredelung und den Vertrieb von Gewebe. Um die bei der Produktion anfallenden Abfälle einer kostengünstigen Verwertung zuzuführen, erweiterte die Klägerin ihr Unternehmen um einen Recycling-Betrieb.

Das Unternehmen entwickelte sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Außenfaktoren defizitär und häufte in beiden Teilbetrieben Verluste an. Aufgrund unternehmerischer Entscheidung veräußerte die KG den Teilbetrieb Gewebeherstellung, auf den der Großteil der Verluste entfiel.


Zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes stellte das Finanzamt fest, dass der Verlust, der auf den verkauften Teilbetrieb Gewebeherstellung entfalle, bei der Klägerin nicht vortragsfähig sei, da es insoweit an der Unternehmensidentität im Sinn des § 10a GewStG fehle.


Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Die Verluste der Klägerin aus den Streitjahren sind, soweit sie im Geschäftsbereich Gewebeherstellung angefallen sind, bei der erstmaligen Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht zu berücksichtigen.


Voraussetzung der Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG sind nach ständiger Rechtsprechung Unternehmer- und Unternehmensidentität. Für die Frage der Identität der Betätigungen kommt es auf das Gesamtbild an, das sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Insofern muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den einzelnen Betätigungen bestehen.


Diese Grundsätze sind auch bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs heranzuziehen. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Die weitgehende Verselbständigung des Teilbetriebs ist maßgebliche Rechtfertigungsgrundlage dafür, Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit den Gewinnen aus der Aufgabe oder Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichzustellen. Diese Verselbständigung des Teilbetriebs bei der Beurteilung der Vergünstigung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns muss dann aber gleichermaßen für die Beurteilung der Unternehmensidentität im Sinn des § 10a GewStG gelten.


Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Merkmal der Unternehmensidentität auch im Hinblick auf den jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen ist. Mit der Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs verliert der ursprüngliche Betrieb daher seine (Teil-)Unternehmensidentität. Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe oder Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht.


Liegt - wie hier - eine Teilbetriebsveräußerung vor, stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, daher mangels (Teil-)Unternehmensidentität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung. Ein Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben ist allerdings weiterhin uneingeschränkt möglich, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzurechnen sind.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.96 vom 08.10.2008


(Meldung vom 2008-10-10)