Steuerrechtsurteile

Abfindung von Unterhaltsansprüchen kann nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden



Vereinbaren Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen. Abziehen kann er nur gemäß § 33a EStG betragsmäßig begrenzte Leistungen, oder er geht den Weg des Realsplittings gemäß § 10 Abs.1 Nr.1 EStG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1974 in erster Ehe verheiratet. Er schloss im Jahr 1999 mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag, in dem sich der Kläger unter anderem verpflichtete, für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an seine Ehefrau eine einmalige Zahlung von knapp 1,5 Millionen DM zu leisten. Der Betrag wurde in dem notariellen Vertrag als Unterhaltszahlung bezeichnet. Im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichteten die Eheleute einvernehmlich auf gegenseitige Unterhaltsansprüche.

Später wollte der Kläger den gesamten Betrag - vermindert um eine zumutbare Belastung - bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen. Er machte geltend, in dieser Höhe zur Abfindung der Unterhaltsansprüche der an Ex-Gattin verpflichtet gewesen zu sein. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur die Scheidungskosten.


Das FG zog entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM als Sonderausgaben ab gemäß § 10 Abs.1 Nr.1 EStG ab. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Der Kläger kann die Abfindungszahlung an seine Ehefrau nicht bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen.


Zwar können beim Realsplitting Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Empfänger muss die Unterhaltszahlungen aber als sonstige Einkünfte versteuern.


Stattdessen können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Zustimmung des unterhaltenen Ehegatten ist hierfür nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass er über ein nur geringes Vermögen verfügt. Seine Einkünfte und Bezüge mindern den abziehbaren Höchstbetrag.


Nur Leistungen, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (beispielsweise Krankheits- oder Heimpflegekosten), können ohne betragsmäßige Beschränkung nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie die - nach einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte berechnete - zumutbare Belastung überschreiten.


Die Entscheidung, ob beschränkt abziehbare typische Unterhaltsleistungen oder der Höhe nach unbeschränkt zu berücksichtigende Zahlungen zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs vorliegen, richtet sich nur nach dem Anlass und der Zweckbestimmung der Leistungen und nicht danach, ob laufend gezahlt wird oder die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in einer Summe abgefunden werden. Im vorliegenden Fall ist die Abfindungszahlung des Klägers allerdings für den typischen Unterhaltsbedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet worden.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.89 vom 01.10.2008


(Meldung vom 2008-10-02)