Steuerrechtsurteile

Steuerfreie Kostenpauschale steht nur Abgeordneten zu



Steuerpflichtigen, die nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestags gehören, steht die steuerfreie Kostenpauschale gemäß § 3 Nr.12 S.1 EStG nicht zu. Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der gewährten steuerfreien Kostenpauschale auf Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Der Mann arbeitet als Richter am Finanzgericht, seine Frau als angestellte Ärztin. Beide wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt setzte bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend der Einkommensteuererklärung der Kläger Werbungskosten in Höhe von 23.374 DM an. Diese bestanden im Wesentlichen aus Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Arbeitsmittel und für Telefon.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrten unter anderem gemäß § 3 Nr.12 S.1 EStG die Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von jeweils einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu erreichen, die zu ihren steuerpflichtigen Bezügen eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von rund einem Drittel ihrer Gesamtbezüge erhielten.


Der Einspruch wurde abgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrten die Kläger die Erhöhung der abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf einen pauschalen Betrag in Höhe von 40.553 DM.


Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Den Klägern steht die steuerfreie Kostenpauschale gemäß § 3 Nr.12 S.1 EStG nicht zu, weil sie nicht zu den Abgeordneten gehören. Von einer Vorlage der steuerfreien Kostenpauschale an das BVerfG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit kann abgesehen werden, da es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht ankommt.


Die von den Klägern gerügte Verfassungswidrigkeit der steuerfreien Kostenpauschale der Abgeordneten ist nicht entscheidungserheblich, da der Gesetzgeber sowohl aus rechtlichen als auch aus offenkundig tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, bei einer etwaigen Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale eine für die Kläger günstigere Regelung zu schaffen. Die Einbeziehung der Kläger in die steuerfreie Kostenpauschale scheitert bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische mandatsbedingte Aufwendungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar sind.


Für den Fall, dass die Kostenpauschale nicht realitätsgerecht ausgestaltet ist, kommt eine Ausweitung auf die Kläger erst recht nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Pauschale dann allenfalls auf die tatsächlich entstandenen mandatsbedingten Aufwendungen der Abgeordneten beschränken darf.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.92 vom 02.10.2008


(Meldung vom 2008-10-02)