Steuerrechtsurteile

Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger Zulassung eines Dieselautos wird steuerlich nicht begünstigt



Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW mit Dieselmotor zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung dar und ist deswegen steuerlich nicht zu begünstigen. Mit dieser Beschränkung bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte einen PKW mit Dieselmotor gekauft. Das fabrikneue Fahrzeug wurde bereits vom Werk ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert. Der Kläger ließ das Auto mit einem solchen Filter nachrüsten und meldete es nach dem Einbau am 20.10.2006 erstmals an.

Das Finanzamt setzte mit Änderungsbescheid die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 20.10.2006 ohne Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Steuervergünstigung wegen Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter gemäß § 3c Abs.1 KraftStG auf 481 Euro jährlich fest.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Dem Kläger ist die Steuerbefreiung gemäß § 3c Abs.1 KraftStG nicht zu gewähren, da der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr keine nachträgliche technische Verbesserung im Sinn des § 3c Abs.1 S.1 KraftStG darstellt.


Nach der maßgeblichen Vorschrift des KraftStG ist eine befristete Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein PKW mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurde, vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspricht. Nachträglich kann allerdings nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift als auch aus dem Willen des Gesetzgebers.


Danach ist eine technische Verbesserung nur nachträglich, wenn sie sich auf eine bereits dem Grunde nach entstandene Kraftfahrzeugsteuer auswirken kann. Dies setzt die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr voraus. Die steuerliche Begünstigung gilt damit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich sind. Andernfalls hätte das KraftStG dies auch angeordnet. Das ist bei der Förderung des Einbaus von Rußpartikelfiltern aber nicht geschehen.


Die steuerliche Förderung kann auch als verfassungsgemäß betrachtet werden, da sie dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dient. Mit der Beschränkung auf solche PKW, die schon im Verkehr befindlich sind, bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.91 vom 01.10.2008


(Meldung vom 2008-10-01)