Steuerrechtsurteile

Schadensersatzleistungen aus unerlaubten Handlungen sind in der Regel nicht als Betriebskosten zu berücksichtigen



Schadensersatzleistungen eines Steuerpflichtigen aus unerlaubter Handlung (hier: Durchtrennen eines Kabels an einer Baustellenampel) müssen vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Maßgeblich ist, dass die Straftat in der Regel nicht ausschließlich und unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war mit seinem Auto auf dem Weg von seiner Wohnung zu seinem Betrieb. Vor einer Baustellenampel musste er warten. Da die Lichtzeichenanlage seinen Angaben zufolge defekt war und nicht in die Grünphase gewechselt habe, sei ihm in seiner Eile nur die Möglichkeit der Selbsthilfe mittels Durchtrennens des Stromkabels der Lichtzeichenanlage geblieben.

Infolgedessen wurde der Kläger wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Strafe verurteilt und musste außerdem Schadensersatz in Höhe von rund 4.900 Euro zahlen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2004 beantragte der Kläger diesen Betrag als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst worden seien. Er habe in diesem Fall seinen Betrieb wegen eines wichtigen Kundentermins erreichen müssen.


Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung seiner Schadensersatzleistungen in Höhe von rund 4.900 Euro.


Der Kläger hat die Straftat der gemeinschädlichen Sachbeschädigung als allgemeiner Teilnehmer im Straßenverkehr auch privat veranlasst. Entscheidend ist, dass die Straftat des Klägers nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Klägers ist schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Fall einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage nach der Rechtsprechung der Fachgerichte berechtigt gewesen wäre, die Lichtzeichenanlage äußerst vorsichtig zu passieren, um so zu seinem Betrieb kommen zu können.


Damit hat es an der objektiven Erforderlichkeit für die vom Kläger ergriffene Maßnahme im Hinblick auf das von ihm erklärte Ziel gefehlt. Seine Exzesshandlung ist auch nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar gewesen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.10.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 01.10.2008


(Meldung vom 2008-10-01)