Steuerrechtsurteile

Betriebsstättenverluste eines deutschen Unternehmens in Luxemburg sind prinzipiell steuerlich nicht abzugsfähig



Erzielt ein Inländer aus einer luxemburgischen Betriebsstätte Verluste, so sind diese gemäß Art. 20 Abs.2 in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 DBA-Luxemburg auch nach Streichung von § 2a Abs.3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die Handel und Vertrieb von Waren in Luxemburg über eine dort belegene Betriebsstätte unterhält. Sie erwirtschaftete hieraus im Streitjahr 1999 einen Verlust von 163.382 DM, den sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzog.

Das Finanzamt lehnte den Verlustabzug unter Hinweis auf die Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte gemäß Art. 5 Abs.1 und Art. 20 Abs.2 S.1 des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg (DBA-Luxemburg) ab. Es stellte den Gewinn der Klägerin gesondert und einheitlich fest.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin rief der BFH durch Bechluss den EuGH zur Vorabentscheidung an. Nachdem der EuGH durch Urteil vom 15.05.2008 (Rs.: C-414/06) über die zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hatte, hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Die von der Klägerin im Streitjahr 1999 in ihrer luxemburgischen Betriebsstätte erwirtschafteten Verluste sind gemäß Art. 20 Abs.2 in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 DBA-Luxemburg im Inland steuerfrei und gehen insoweit nicht in die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte ein.


Die Regelung zur Nichtberücksichtigung von Einkünften in der steuerlichen Bemessungsgrundlage gemäß Art. 20 Abs.2 S.1 DBA-Luxemburg umfasst nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte. Darauf baute auch die Regelung des § 2a Abs.3 EStG 1997 auf. Der Umstand, dass § 2a Abs.3 EStG 1997 durch das StEntlG 1999/ 2000/2002 mit erstmaliger Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1999 an und damit für das Streitjahr ersatzlos gestrichen wurde, ändert nichts an der zwischenstaatlichen Vereinbarung.


Die Abkommensregelung verstößt auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Grundfreiheit des Niederlassungsrechts gemäß Art. 43 EG sowie des Kapitalverkehrs gemäß Art. 56 EG, wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.


Ein phasengleicher Abzug der Betriebsstättenverluste im Streitjahr kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin die in Luxemburg für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH offenbar "bestätigt", dass die Klägerin die in Rede stehenden Verluste im Jahre 2003, in dem die luxemburgische Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftete, verrechnen konnte. Doch ist es Sache des FG, die notwendigen Feststellungen nachzuholen und jene "Bestätigung" gegebenenfalls zu verifizieren.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-30)