Steuerrechtsurteile

Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung kann zu steuerbaren Einkünften führen



Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung kann zu steuerbaren Einkünften führen, wenn der Steuerpflichtige seine Idee erst nach der Patenterteilung und einer etwaigen Erprobungsphase veräußert. Dann liegt keine (nicht steuerbare) Veräußerung einer Zufallserfindung vor, sondern veräußert der Steuerpflichtige vielmehr eine verwertungsreife Idee.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 1984 im Laufe eines privaten Gesprächs eine spontane Erfindung gemacht. Sie hatte die Idee einen medizinischen Wirkstoff mit einem Pflaster zu verbinden (so genanntes Tablettenpflaster). Sie stellte ihre Idee dem jetzigen Produzenten des Pflasters vor, woraufhin im November 1988 ein entsprechendes Patent erteilt wurde. Im Dezember 1989 übertrug die Klägerin dann die Rechte an der Erfindung auf den Produzenten.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Lizenzgebühren als sonstige selbständige Einkünfte versteuern müsse. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass es sich bei dem Vertrag vom Dezember 1989 um einen Kaufvertrag handele. Die Veräußerung ihrer spontanen Idee sei dem privaten Bereich zuzurechnen und unterfalle damit nicht der Besteuerung. Die gegen den Bescheid des Finanzamts gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat aber keine Revision zugelassen.


Die Gründe:
Die Klägerin hat mit der Verwertung ihrer Erfindung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit erzielt. Entgegen ihrer Auffassung liegt keine (nicht steuerbare) Veräußerung einer Zufallserfindung vor. Vielmehr hat sie mit dem Vertrag vom Dezember 1989 eine verwertungsreife Idee veräußert. Denn erst nachdem im November 1988 das Patent für das Tablettenpflaster erteilt worden war und die Verwertung des Patents bevorstand, hat die Klägerin den Vertrag mit dem Produzenten im Dezember 1989 abgeschlossen.


Demzufolge hat die Klägerin keine Spontanidee veräußert, sondern Entgelte für eine als patentreif ausgewiesene Idee erhalten, die wegen der dafür notwendigen Ausarbeitungen und Erprobungen eine nachhaltige Tätigkeit erforderte. Auch wenn diese Versuche keinen großen Zeitraum in Anspruch genommen haben, sind doch Tätigkeiten notwendig gewesen, um die Verwertungsreife der Erfindung zu fördern. Deshalb ist die vorübergehende Tätigkeit nachhaltig, auch wenn die Klägerin nur eine Erfindung gemacht hat.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.11.2007, Quelle: FG Rheinland Pfalz PM vom 23.11.2007


(Meldung vom 2007-11-23)