Steuerrechtsurteile

Vorsteuerabzug für Baurechnungen muss mit Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragt werden



Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer muss sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend machen will. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze kann der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger beantragte in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, die er im Jahr 2005 abgegeben hatte, die Berücksichtigung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses in Höhe von rund 23.000 Euro. Er gab an, mit dem Neubau im August 2004 begonnen zu haben. Nach Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für seine nebenberufliche Tätigkeit als Buchführungshelfer unternehmerisch genutzt werden.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatzsteuererklärung ohne Berücksichtigung des begehrten Vorsteuerabzugs fest. Es war der Ansicht, es fehle am Nachweis, dass der Kläger die Kellerflächen seinem Unternehmen zugeordnet habe. Zudem sei der Vorsteuerabzug nicht zeitnah mit den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt worden.


Dem hielt der Kläger in seiner Klage entgegen, dass er abweichend von der Baugenehmigung das Arbeitszimmer von Anfang an im Keller habe einrichten wollen. Er sei davon ausgegangen, die Vorsteuern aus dem zu errichtenden Einfamilienhaus hätten noch unabhängig von seinen Angaben in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2004 im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 geltend gemacht werden können. Schließlich sei das Begehren des Vorsteuerabzugs noch vor der Bezugsfertigkeit des Gebäudes im November 2005 beim FA eingegangen.


Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der auf die Kellerräume entfallenden Baukosten in Höhe von rund 23.000 Euro.


Für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist es maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. Der Unternehmer muss sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend machen will. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze kann der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden.


Im Jahr 2004 war eine Zuordnungsentscheidung des Klägers, den geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar geworden. Sie ergab sich weder aus den Planungsunterlagen noch aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Eine Entscheidung, das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ergab sich erstmalig aus der Jahreserklärung 2004, die im Oktober 2005 abgegeben wurde. Da dem Kläger ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über Bauleistungen möglich gewesen wäre, er diesen Abzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen aber nicht vorgenommen hat, ist die unterlassene Geltendmachung als negative Zuordnungsentscheidung auszulegen.


Soweit - wie hier – Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden, gibt es auch keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Zuordnungserklärung noch in der später abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung nachgeholt werden kann.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.09.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 24.09.2008


(Meldung vom 2008-09-24)