Steuerrechtsurteile

AStA-Mitglieder sind Arbeitnehmer: Aufwandsentschädigung steuerpflichtig



Der Vorsitzende und die Referenten des Allgemeinen Stundentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer der Studentenschaft. Die an sie gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigungen stellen daher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Studentenschaft der Universität X. eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie zahlte den Vorsitzenden und Referenten des AStA in den Streitjahren 1997 bis 2000 monatliche Aufwandsentschädigungen, behielt hierfür aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die AStA-Mitglieder Arbeitnehmer der Klägerin seien, so dass die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Es erließ deshalb einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Mitglieder des AStA zu Recht als Arbeitnehmer der Klägerin angesehen und die Klägerin als Haftungsschuldnerin für nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen. Ob jemand Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn ist, lässt sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen, sondern nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben. Maßgeblich ist insoweit jeweils das Gesamtbild der konkreten Verhältnisse im Einzelfall.



Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass AStA-Mitglieder Arbeitnehmer sind. Hierfür spricht insbesondere, dass sie als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt sind. Der AStA führt zudem die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und ist ihm gegenüber in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden und verantwortlich.


Für die Arbeitnehmer-Eigenschaft der AStA-Mitglieder spricht auch, dass der AStA als Exekutivorgan der Studentenschaft durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichbar ist. Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister erzielen aber unstreitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind damit steuerrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.01.1998 (Az.: VI R 47/97), wonach der AStA selbst als Arbeitgeber und damit als Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob die Studentenschaft Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann, hat der BFH in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.09.2008, Quelle: BFH PM Nr.87 vom 24.09.2008


(Meldung vom 2008-09-24)