Steuerrechtsurteile

Wohlwollende Auslegung einer Beschwerdebegründung ist begrenzt



Gemäß § 116 Abs.3 S.3 FGO muss die Darlegung einer Beschwerde klar, verständlich und überschaubar sein. Deshalb ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer mehrere hundert Seiten umfassenden Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geeignet sein könnte.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen ein Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH eingelegt. Ein Teil der Beschwerdebegründung, die aus zwei umfangreichen, zusammen mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätzen bestand, betraf neben diesem Verfahren noch sieben weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des selben FG. Dabei waren in großem Umfang Schriftsätze und Aktenstücke aus unterschiedlichen finanzgerichtlichen Verfahren in den Text der Beschwerdebegründung hineinkopiert worden.

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde.


Die Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.


Gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 und 2 FGO muss der Beschwerdeführer substantiiert und konkret darlegen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Beschwerdeführer herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei stellt § 116 Abs.3 S.3 FGO hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.


Welche Anforderungen im Einzelnen an die Darlegung zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit unerheblichen Einlassungen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. Es ist auch nicht verpflichtet, anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe zu ermitteln.


Im Streitfall wird die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.3 S.3 FGO nicht gerecht. Der Entlastungszweck wird verfehlt, wenn die Beschwerdebegründung - wie hier - ein Gemisch von Verfahren betrifft und das konkret zu entscheidende Verfahren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgegrenzt wird. Außerdem lässt das extensive Einkopieren von Schriftstücken eine ausreichende Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten vermissen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-23)