Steuerrechtsurteile

Vollzeiterwerbstätigkeit neben ernsthaft betriebener Ausbildung steht Kindergeld-Anspruch nicht entgegen



Eltern können grundsätzlich auch dann für ihr studierendes Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Kind neben dem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Erfolgt dies im laufenden Jahr, sind daher für die Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrages die Jahreseinkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Dies kann zur Folge haben, dass auch für die ersten Monate des Jahres, in denen das Kind wenig oder gar nichts verdient hat, der Kindergeld-Anspruch entfällt.

Der Sachverhalt:
Der 1979 geborene Sohn des Klägers (S.) schloss im Dezember des Streitjahres 2004 sein Volkwirtschaftsstudium und im Dezember 2005 sein BWL-Studium ab. S. erzielte im Streitjahr folgende Einkünfte:


  • Januar bis April: 1.303 Euro (aus Gewerbebetrieb)

  • Mai bis Dezember: 30.631 Euro (aus freiberuflicher Tätigkeit als Journalist).

Die beklagte Familienkasse stellte ab Oktober 2004 die Kindergeld-Zahlungen an den Kläger ein, hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf und forderte das für die Monate Januar bis September 2004 gezahlte Kindergeld zurück.


Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum bis April 2004 rechtswidrig sei, weil die Einkünfte des S. in dieser Zeit unter dem Kindergeld-Grenzbetrag gelegen hätten. Ab Mai 2004 habe S. eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, so dass er ab diesem Monat nicht mehr beim Kindergeld zu berücksichtigen gewesen sei.


Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine neben dem Studium aufgenommene Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes seine Berücksichtigung beim Kindergeld ausschließt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich aus dem Gesetz ergibt und bereits durch den BFH entschieden ist.


Nach dem im Kindergeldrecht geltenden Jahresprinzip ist es grundsätzlich ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate zu gewähren, in denen das Kind nur geringe oder gar keine Einkünfte erzielt hat. Maßgeblich für den Kindergeld-Grenzbetrag sind vielmehr die im gesamten Jahr erzielten Einkünfte, es sei denn, die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld sind während des laufenden Jahres entfallen.


Voraussetzung für die Kindergeld-Gewährung war im Streitfall, dass S. sich im Sinn von § 32 Abs.4 S.1 Nr.2a EStG in Berufsausbildung befand. Dies war auch dann noch der Fall, als S. ab Mai 2004 freiberuflich als Journalist tätig war. Hierin kann zwar möglicherweise eine Vollzeiterwerbstätigkeit gesehen werden. Diese steht nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.11.2004, Az.: VIII R 9/04) der Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung aber nicht entgegen, wenn das Kind neben der Erwerbstätigkeit weiterhin ernsthaft und nachhaltig studiert, was hier der Fall war.


Demgemäß konnte der Kläger dem Grunde nach für das gesamte Streitjahr Kindergeld beanspruchen, so dass für die Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags auf die während des gesamten Jahres erzielten Einkünfte des S. abzustellen war. Da diese Einkünfte deutlich über dem Kindergeld-Grenzbetrag lagen, hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung zu Recht ab Januar 2004 aufgehoben.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-17)