Steuerrechtsurteile

Gewinne aus stiller Beteiligung an einer luxemburgischen Gesellschaft sind steuerpflichtig



Gewinnanteile einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft aus einer typisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft sind trotz ihrer abkommensrechtlichen Behandlung als Dividenden in Deutschland steuerpflichtig. Das so genannte Schachtelprivileg gemäß Art. 20 Abs.2 DBA-Luxemburg findet insoweit keine Anwendung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie war im Streitjahr 2000 teils direkt und teils als stille Gesellschafterin an einer Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg (K-S.A.) beteiligt.

Den für das Streitjahr 2000 aus der stillen Beteiligung vereinnahmten Gewinnanteil, auf den in Luxemburg eine Quellensteuer in Höhe von zehn Prozent einbehalten worden war, behandelte die Klägerin als gemäß Art. 20 Abs.2 S.3 DBA-Luxemburg steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass der Gewinnanteil aus der stillen Beteiligung unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer in Deutschland zu besteuern sei.


Die gegen den entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Das FG hat das Besteuerungsrecht Deutschlands für den Gewinn der Klägerin aus ihrer stillen Beteiligung an der luxemburgischen Gesellschaft zu Unrecht verneint.


Gewinnanteile aus einer typischen stillen Beteiligung werden nach dem Schlussprotokoll zum DBA-Luxemburg zwar als Dividenden behandelt, und Dividenden sind nach Art. 20 Abs.2 S.3 DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates ausgenommen, wenn sie einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft in dem anderen Vertragsstaat gezahlt werden, an die die erste Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist. Dieses Schachtelprivileg findet aber auf Gewinnanteile aus einer typisch stillen Beteiligung keine Anwendung, sondern gilt nur für „echte“ Dividenden.


Für diese enge Auslegung von Art. 20 Abs.2 S.3 DBA-Luxemburg spricht der Sinn und Zweck der Freistellung und damit auch der Wille der Vertragsschließenden. Eine Freistellung in beiden Vertragstaaten hätte etwa im Ergebnis unbesteuert bleibende Einkünfte zur Folge, weil die Gewinnanteile aus der  stillen Beteiligung in Luxemburg unbeschadet ihrer Behandlung als Dividenden und deren Belastung mit Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-16)