Steuerrechtsurteile

Ausländische Unternehmen sind bei bloßer Personalgestellung in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig



Das bloße Tätigwerden eines Unternehmers in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners (so genannte Personalgestellung) genügt selbst dann nicht den Voraussetzungen einer Betriebsstätte gemäß § 12 S.1 AO, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Um als beschränkt steuerpflichtig gelten zu können, müssen neben der zeitlichen Komponente zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die C-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Das Unternehmen der Klägerin bot die Reinigung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen an. Im Streitzeitraum führte die Klägerin auf einem NATO-Flughafen Reinigungsarbeiten an militärisch genutzten Flugzeugen durch. Sie war dabei als Subunternehmerin der A. tätig.

Die Mitarbeiter der Klägerin führten die Reinigungsarbeiten in einer Halle auf dem NATO-Flughafen durch. Sie nutzten einen Aufenthaltsraum als Pausen- und Umkleideraum sowie für einen Bereitschaftsdienst. Die von der Klägerin genutzten Reinigungsmaschinen und Putzmittel wurden von der NATO zur Verfügung gestellt und in Lagerräumen auf dem Flughafengelände aufbewahrt. Weder die Reinigungshalle noch die übrigen Räumlichkeiten waren an die Klägerin vermietet oder ihr in vergleichbarer Weise zur Nutzung überlassen.


Das Finanzamt erließ für die Streitjahre Bescheide über Körperschaftsteuer sowie über Feststellungen gemäß § 47 Abs.2 KStG 1991, in denen es die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig veranlagte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Klägerin in den Streitjahren beschränkt steuerpflichtig gewesen sei, jedoch das von ihr zu versteuernde Einkommen aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht den gesetzlich vorgesehenen Steuersätzen unterworfen werden dürfe.


Auf die hiergegen Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil im Wesentlichen auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Klägerin war in den Streitjahren nicht beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gemäß § 49 Abs.1 Nr.2a EStG 1990 in Verbindung mit § 8 Abs.1 S.1 KStG 1984/1991.


Die Klägerin unterhielt auf dem NATO-Flughafen keine Betriebsstätte im Sinn des § 49 Abs.1 Nr.2a EStG 1990. Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12 AO. Die von der Klägerin genutzten Einrichtungen auf dem NATO-Flughafen mögen zwar als Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Sinn des § 12 S.1 AO anzusehen sein. Doch wird eine solche nur dann zur Betriebsstätte des Unternehmers, wenn dieser eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung hat.


Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition inne hat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne Weiteres verändert werden kann.


Der Ablauf der Arbeiten auf dem Flughafengelände wurde ausschließlich durch A. bestimmt und koordiniert. Im Ergebnis erschöpften sich die Aktivitäten der Klägerin in einem bloßen Tätigwerden in den Räumlichkeiten der NATO (so genannte Personalgestellung). Das reicht auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Arbeiten über mehrere Jahre hinweg erbracht wurden, für das Vorliegen einer Verfügungsmacht der Klägerin nicht aus.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-11)