Steuerrechtsurteile

Auch Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an ausländische Krankenversicherung können steuerfrei sein



Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers können auch dann gemäß § 3 Nr.62 S.1 EStG steuerfrei sein, wenn der Arbeitnehmer bei einer Krankenversicherung im EU-Ausland (hier: Niederlande) versichert ist. Die Steuerbefreiung setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung nach § 257 Abs.2a S.3 SGB V vorlegt. Er muss aber in irgendeiner Form belegen, dass das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen von § 257 Abs.2a S.1 Nr.1 bis 4 SGB V erfüllt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnte im Streitjahr 1997 in den Niederlanden, erzielte aber als so genannter Grenzgänger in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und wurde nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Er war von der Krankenversicherungspflicht befreit und hatte bei einem niederländischen Versicherungsunternehmen eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die sein Arbeitgeber bezuschusste.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger geltend, dass sein steuerpflichtiges Einkommen um die Zuschüsse seines Arbeitgebers zur Krankenversicherung zu mindern sei. Diese Zuschüsse seien gemäß § 3 Nr.62 S.1 EStG in Verbindung mit § 257 Abs.2a S.1 SGB V steuerfrei, auch wenn er aufgrund der Besonderheiten des niederländischen Krankenversicherungssystems keine Bescheinigung nach § 257 Abs.2a S.3 SGB V vorlegen könne.


Das Finanzamt lehnte die Kürzung des Bruttolohns um den Arbeitgeberzuschuss ab, weil der Kläger die erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt habe. Dies sei aber gemäß Abschn.24 Abs.2 Nr.3 S.6,7 LStR zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Klägers im Ergebnis zu Recht nicht als steuerfrei behandelt.


Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind nur dann gemäß § 3 Nr.62 S.1 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Verpflichtung bestand. Arbeitgeber können zwar gemäß § 257 Abs.2a S.1 SGB V verpflichtet sein, einen Beitragszuschuss zu einer privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu leisten, wenn diese von der Versicherungspflicht befreit und privat krankenversichert sind. Das setzt allerdings voraus, dass das Versicherungsunternehmen die unter § 257 Abs.2a S.1 Nr.1 bis 4 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt.


Entgegen der Auffassung des Finanzamts musste der Kläger allerdings nicht zwingend eine Bescheinigung nach § 257 Abs.2a S.3 SGB V vorlegen, dass das Versicherungsunternehmen, bei dem er die Krankenversicherung abgeschlossen hat, die Voraussetzungen von § 257 Abs.2a S.1 Nr.1 bis 4 SGB V erfüllt. Er hätte aber zumindest andere aussagekräftige Unterlagen dazu vorlegen müssen, dass die Versicherung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte. Dies hat er trotz richterlicher Aufforderung nicht getan.


Entgegen der Auffassung des Klägers müssen auch ausländische Krankenversicherungen die Voraussetzungen von § 257 Abs.2a S.1 Nr.1 bis 4 SGB V erfüllen. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. § 257 Abs.2a SGB V enthält weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung von Versicherunternehmen oder Versicherten aus dem EU-Ausland. Zwar existiert in einigen EU-Mitgliedstaaten nicht die in Deutschland übliche und von § 257 Abs.2a SGB V vorausgesetzte Spartentrennung. Dieses Erfordernis gilt nach einer Gesetzesänderung aber nur noch für Versicherunternehmen mit Sitz in Deutschland.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-11)