Steuerrechtsurteile

Steuerberatungskosten für Erbschaftsteuererklärung waren auch bis 2006 nicht als Sonderausgaben abziehbar



Bis zum Jahr 2006 konnten Steuerberatungskosten zwar grundsätzlich gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Das galt aber regelmäßig nicht für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung. Der Sonderausgabenabzug scheiterte in diesem Fall zumeist daran, dass der Steuerpflichtige durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet war, weil er sie aus dem Nachlass bestreiten konnte.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von seiner Mutter ein größeres Vermögen geerbt und einen Steuerberater mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung beauftragt. Die hierfür entstandenen Kosten machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug, weil der Kläger die Kosten aus dem Nachlass habe bestreiten können und daher hierdurch wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass der Nachlass seiner Mutter mit dem Erbfall „sein Vermögen“ geworden sei, so dass er die Steuerberatungskosten aus seinem eigenen Vermögen bestritten habe. Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu (BFH-Az.: X R 29/08).


Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater sind nicht gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG als Sonderausgaben abziehbar.


Der Sondersausgabenabzug scheitert daran, dass der Kläger durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet war, weil das ererbte Vermögen die Steuerberatungskosten überstieg.


Aus steuerrechtlicher Sicht hat der Kläger nicht zunächst ein ungeschmälertes Vermögen geerbt, aus dem er sodann die Steuerberatungskosten bestritten hat. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als habe er von Anfang an nur das um die wirtschaftlich mit dem Erbfall verbundenen Kosten geminderte Vermögen geerbt. Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung.


Der Hintergrund:
Das FG hat die Revision trotz der inzwischen erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten zugelassen, weil es seiner Einschätzung noch eine Vielzahl vergleichbarer Fälle gibt, über die noch nicht entschieden worden ist.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 04.09.2008


(Meldung vom 2008-09-10)