Steuerrechtsurteile

Übungsleiterfreibetrag gilt auch für nebenberufliche Tätigkeiten im EU-Ausland



Entgegen dem Wortlaut von § 3 Nr.26 EStG gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten im EU-Ausland. Die Beschränkung auf "inländische" Tätigkeiten stellt eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG dar und ist daher nichtig.

Der Sachverhalt:
Der Kläger arbeitete in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt in Deutschland. Er wurde im Streitjahr 1991 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In diesem Jahr hatte der Kläger einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg erbracht, für den er umgerechnet 824,20 Euro erhielt.

Das Finanzamt unterwarf im Einkommensteuerbescheid 1991 die Bruttozahlungen aus dem Lehrauftrag der Einkommensteuer. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH, nachdem er zunächst den EuGH angerufen hatte, das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Bruttozahlungen an den Kläger aus dem Lehrauftrag in Frankreich in Höhe von umgerechnet 824,20 Euro sind gemäß § 3 Nr.26 EStG steuerfrei.


Gemäß § 3 Nr.26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten - wie beispielsweise als Übungsleiter oder Ausbilder - im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zu einer Höchstgrenze (heute 2.100 Euro pro Jahr) steuerfrei. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift gilt diese Steuerbefreiung für den von der Universität Straßburg an den Kläger gezahlten Betrag nicht, weil der Kläger seinen Lehrauftrag nicht im Auftrag einer inländischen, sondern einer ausländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts versehen hat.


Doch bedeutet der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen in der Europäischen Union gezahlt werden, eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG. Der Kläger wird im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen diskriminiert, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen. Das Merkmal "inländisch" in § 3 Nr.26 EStG ist deshalb bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten.


Außerdem erstreckt auch der Regierungsentwurf des JStG 2009 den Tatbestand des § 3 Nr.26 EStG rückwirkend auf Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2008, Quelle: BFH PM Nr.84 vom 10.09.2008


(Meldung vom 2008-09-10)