Steuerrechtsurteile

Belastungen durch Nutzungsrechte Dritter können nicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts gemäß § 146 Abs.7 BewG herangezogen werden



Wird in einem erbschaftsteuerlichen vereinfachten Ertragswertverfahren die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs.7 BewG herangezogen, ist der Nachweis nicht geführt. Das durch einen Pachtvertrag begründete obligatorische Nutzungsrecht hat keinen Einfluss auf die Beschaffenheit eines Grundstücks und ist daher außerhalb der Grundbesitzbewertung gemäß § 13 BewG zu würdigen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft. Zu dem auf die Kläger übergegangenen Nachlass gehörte bebauter Grundbesitz von 16.845 Quadratmetern, den die Vorerbin und Erblasserin zum Teil an einen Verein für die Dauer von 77 Jahren verpachtet hatte. Die an einen Lebenshaltungskostenindex gebundene jährliche Pacht betrug 40.000 DM. Der Erhaltungsaufwand für die zum Teil unter Denkmalschutz stehenden Gebäude war vom Verpächter zu tragen.

Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für den landwirtschaftlichen Grundbesitz auf 491.000 DM fest und rechnete diesen den Klägern jeweils entsprechend ihrem Anteil am Nachlass gesondert zu. Als Grundbesitzwert setzte das Finanzamt den Mindestwert gemäß § 146 Abs.6 in Verbindung mit § 145 Abs.3 BewG 1999 an.


Die Kläger ließen ein Gutachten erstellen, in dem der Sachverständige einen negativen Ertragswert und insgesamt einen Verkehrswert des Grundbesitzes von null DM ermittelte. Das Finanzamt folgte dem Gutachten nicht.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die Kläger sind durch die angefochtene Feststellung des Grundbesitzwerts nicht in ihren Rechten verletzt.


Bebaute Grundstücke sind gemäß § 138 Abs.1 S.2, Abs.3 S.1 in Verbindung mit § 146 Abs.2 bis 5 BewG für erbschaftsteuerliche Zwecke in einem vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten. Der nach diesem Verfahren für bebaute Grundstücke anzusetzende Wert darf gemäß § 146 Abs.6 BewG nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs.3 BewG zu bewerten wäre.


Gemäß § 146 Abs.7 BewG ist jedoch ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert niedriger ist als der nach § 146 Abs.2 bis 6 BewG ermittelte Wert. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.


Aus dem von den Klägern vorgelegten Wertgutachten ergibt sich, dass der gemeine Wert im Sinn des § 146 Abs.7 BewG nicht den vom Finanzamt festgestellten Mindestwert gemäß § 146 Abs.6 in Verbindung mit § 145 Abs.3 BewG unterschreitet. Denn die sich aus dem Pachtvertrag ergebende Wertminderung der Grundstücke war nicht als ein sich unmittelbar auf die Rentabilität des Bewertungsobjekts auswirkender "wertbeeinflussender Faktor" im Rahmen des § 146 Abs.7 BewG zu berücksichtigen. Das durch den Pachtvertrag begründete obligatorische Nutzungsrecht hat keinen Einfluss auf die Beschaffenheit des Grundstücks und ist daher außerhalb der Grundbesitzbewertung gemäß § 13 BewG zu würdigen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-10)