Steuerrechtsurteile

Kindergeld für ausbildungsuchende Kinder: Meldung bei Agentur für Arbeit muss alle drei Monate erneuert werden



Eltern können für volljährige Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, nur dann Kindergeld beanspruchen, wenn sie nachweisen, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Hierfür reicht es zwar grundsätzlich aus, dass es bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet ist. Ähnlich wie bei Kindern, die einen Arbeitsplatz suchen, muss diese Meldung aber alle drei Monate erneuert werden, um eine fortbestehende Bemühung um einen Ausbildungsplatz zu dokumentieren.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mutter eines im Streitjahr 20 Jahre alten Kindes (K.). K. hatte sich, nachdem er den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, zwar bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet. Die Ausbildungsvermittlung strich ihn aber nach dreieinhalb Monaten aus der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz, weil K. auf wiederholte Anfragen, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe, nicht reagiert hatte.

Als die beklagte Familienkasse hiervon erfuhr, forderte sie die Klägerin auf, das ernsthafte Bemühen des K. um einen Ausbildungsplatz für die Zeit, in der K. nicht mehr auf der Bewerberliste der Agentur für Arbeit stand, anderweitig nachzuweisen. Dies gelang der Klägerin nur teilweise. Daraufhin hob die Beklagte für die Zeiträume, in denen die Klägerin keinen Nachweis geführt hatte, die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Klägerin steht für die Monate, in der K. nicht mehr auf der Bewerberliste der Agentur für Arbeit stand und sie auch nicht auf andere Weise ein ernsthaftes Bemühen des K. um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen hat, kein Anspruch auf Kindergeld zu.


Für ein volljähriges Kind, das das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber um eine Ausbildungsstelle registriert ist. Die Registrierung gilt jedoch nicht zeitlich uneingeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt.


Zwar sieht das SGB III eine Einstellung der Ausbildungsvermittlung nach Ablauf von drei Monaten nicht ausdrücklich vor. § 38 Abs.2 SGB III bestimmt aber, dass die Vermittlung eingestellt werden kann, wenn der Ausbildungsuchende nicht ausreichend mitwirkt. In Anlehnung an die gesetzliche Einstellungsfrist von drei Monaten gemäß § 38 Abs.4 S.2 SGB III bei dem vergleichbaren Fall von Arbeitsuchenden gilt auch bei Ausbildungsuchenden eine Drei-Monatsfrist. Wenn sich das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet, ist daher zu vermuten, dass es an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist.


Im Streitfall hat sich K. nach Ablauf von drei Monaten nicht erneut als ausbildungsuchend gemeldet. Die Klägerin hat für die streitigen Zeiträume auch nicht auf andere Weise - etwa durch Vorlage von Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten – nachgewiesen, dass K. sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Familienkasse hat daher die Kindergeldfestsetzung für die streitigen Zeiträume zu Recht aufgehoben.


Der Hintergrund:
In einem zweiten Fall hat der BFH mit Urteil vom 19.06.2008 (Az.: III R 68/05) vergleichbare Erfordernisse für arbeitsuchende Kinder aufgestellt. Danach können Eltern für ein volljähriges, aber noch nicht 21 Jahre altes arbeitsuchendes Kind nur dann durchgehend Kindergeld beanspruchen, wenn sich das Kind alle drei Monate bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend meldet. Denn nach diesem Zeitraum wird es aus der Meldeliste der Agentur für Arbeit gestrichen. Der Kindergeldanspruch entfällt dann ab dem Folgemonat, sofern sich das Kind nicht erneut als „Arbeitsuchender“ meldet.


Linkhinweise:



  • Die Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Für den Volltext der Entscheidung zu ausbildungsuchenden Kindern (Az.: III R 66/05) klicken Sie bitte hier.

  • Den Volltext der Entscheidung zu arbeitsuchenden Kindern (Az.: III R 68/05) finden Sie hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2008, Quelle: BFH PM Nr.85 vom 10.09.2008


(Meldung vom 2008-09-10)