Steuerrechtsurteile

Für das Wahlrecht aus § 20 Abs.2 S.1 UmwStG besteht keine Bindung an Handelsbilanz



Für das Wahlrecht nach § 20 Abs.2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht sowie vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war die Komplementärin einer KG. Im September 1996 wurde das Stammkapital der Klägerin durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zum Nennwert von 1,5 Millionen DM auf 1,55 Millionen DM erhöht. In der notariellen Urkunde hieß es, dass die Klägerin die Buchwerte der KG fortführe und sie das Unternehmen der KG ab diesem Zeitpunkt weiterführe.

Der vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen und beim Finanzamt eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr war ein "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses" beigefügt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass das Gesellschaftsvermögen der KG in der Aufnahmebilanz der GmbH zum 01.10.1996 zu Buchwerten angesetzt worden sei. Dem entsprach auch die diesem Bericht beigefügte Bilanz der Klägerin zum 31.12.1996.


Später verlangte die Klägerin vom Finanzamt eine Korrektur des gewählten Buchwertansatzes. Sie machte geltend, der dem Finanzamt zunächst eingereichte Jahresabschluss sei von der Gesellschafterversammlung nicht festgestellt worden. Es handele sich demzufolge lediglich um einen vorläufigen Jahresabschluss. Das Finanzamt schloss eine Korrektur aus und erließ entsprechende Steuerbescheide.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Die Klägerin hat ihr Bewertungswahlrecht gemäß § 20 Abs.2 S.1 UmwStG 1995 bereits durch den Ansatz der Beteiligung mit dem Buchwert in ihrer Bilanz und Einreichen der entsprechenden Steuererklärungen beim Finanzamt ausgeübt.


Die Klägerin hat eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Steuererklärung nebst einer durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht. Aus den der Bilanz beigefügten Erklärungen oder sonstigen Schriftstücken ging nicht hervor, dass noch keine endgültige Ausübung des Wahlrechts gemäß § 20 Abs.2 S.1 UmwStG 1995 beabsichtigt war. Damit hat die Klägerin gegenüber dem Finanzamt vorbehaltlos erklärt, das übernommene Vermögen mit dem Buchwert ansetzen zu wollen, und ihr Wahlrecht wirksam ausgeübt.


Der wirksamen Ausübung des Wahlrechts steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss noch nicht festgestellt hatte. Zwar obliegt gemäß § 46 Nr.1 GmbHG den Gesellschaftern die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Geschäftsführung ist gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG nur für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für die Handelsbilanz. Für die Steuerbilanz sieht das Gesetz dagegen keine Formvorschriften vor.


Ebenso wenig hindert § 5 Abs.1 S.2 EStG, nach dem steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind, eine wirksame Ausübung des Wahlrechts. Denn im Rahmen des § 20 UmwStG 1995 gilt diese Vorschrift nicht. Zwar soll das Maßgeblichkeitsprinzip verhindern, dass steuerrechtliche Abschreibungsvergünstigungen den Gesellschaftern zugute kommen. Durch die Buchwertfortführung in der Steuerbilanz ist dieser Zweck jedoch nicht gefährdet, da auch dann, wenn handelsrechtlich höhere Werte angesetzt werden, der handelsrechtlich ausschüttungsfähige Gewinn nicht höher ist als der steuerrechtliche Gewinn.


Eine nachträglich anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs.2 UmwStG 1995 im Rahmen einer Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung scheidet ebenfalls aus.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-08)